OGH 8Ob1/91

OGH8Ob1/917.3.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Konkurssache über das Vermögen der Gemeinschuldnerin Karin P*****, Hausfrau, ***** infolge Revisionsrekurses der Gemeinschuldnerin, vertreten durch Dipl.Ing.Dr.Wilhelm P*****, Kaufmann, ***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 11. August 1989, GZ 2 R 162/89-380, womit der Rekurs gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 19.Jänner 1989, GZ S 66/86-335, zurückgewiesen wurde, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Das Erstgericht bewilligte dem Masseverwalter gemäß § 125 Abs 3 KO einen Vorschuß von S 150.000 auf seine Ansprüche auf Belohnung für Mühewaltung. Das Rekursgericht wies den gegen diesen Beschluß gerichteten Rekurs als unzulässig zurück und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerrichtshof zulässig ist.

Der gegen diesen Beschluß im "Sammelrekurs" ON 382 erhobene Revisionsrekurs, der im übrigen nicht ausgeführt wurde, ist - wie der Oberste Gerichtshofs bereits in vergleichbaren Fällen ausgesprochen hat (8 Ob 34, 1020/90 sowie 8 Ob 35, 36, 1021, 1023/90) - jedenfalls unzulässig, weil er sich auf einen Beschwerdegegenstand im Kostenpunkt bezieht, der gemäß § 171 KO, § 528 Abs 2 Z 3 ZPO sowie analog zu § 125 Abs 2 KO unabhängig davon, daß ihn die zweite Instanz für zulässig erklärt hat, nicht an den Obersten Gerichtshof gebracht werden kann.

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