Spruch:
Sämtliche Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Soweit sich die Revisionsrekurse gegen die vorliegenden, voll bestätigenden Entscheidungen des Rekursgerichtes wenden, sind sie gemäß §§ 171 KO, 528 Abs. 1 Z 1 ZPO aF bzw 528 Abs. 2 Z 2 ZPO nF, soweit sie sich gegen Beschlüsse des Rekursgerichtes wenden, bei denen der Beschwerdegegenstand nicht S 15.000,-- iS des § 528 Abs. 1 Z 5 ZPO aF bzw der Entscheidungsgegenstand nicht S 50.000,-- iS des § 528 Abs. 2 Z 1 ZPO nF übersteigt, sind sie nach diesen Bestimmungen iVm § 171 KO absolut unzulässig. Darauf hat schon das Rekursgericht mit seinen belehrenden Aussprüchen zutreffend hingewiesen.
Die zu den erstinstanzlichen Beschlüssen ON 510 und 761 ergangenen Rekursentscheidungen betreffen die Zurückweisung von Rekursen der Gemeinschuldnerin gegen die Gewährung von Vorschüssen an den Masseverwalter gemäß § 125 Abs. 3 KO. Dabei handelt es sich aber um den Beschwerdegegenstand "Kostenpunkt", der gemäß §§ 171 KO, 528 Abs. 1 Z 2 ZPO aF bzw 528 Abs. 2 Z 3 ZPO nF sowie analog zu § 125 Abs. 2 KO unabhängig davon, ob die zweite Instanz den Revisionsrekurs für zulässig oder für unzulässig erklärt hat, nicht vor den Obersten Gerichtshof gebracht werden kann.
Auch der Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung des Rekurses der Gemeinschuldnerin gegen den erstinstanzlichen Beschluß ON 646, mit dem eine Beschwerde der Gemeinschuldnerin gegen Maßnahmen und Unterlassungen des Masseverwalters abgewiesen wurde, ist im Sinne des Ausspruches des Rekursgerichtes unzulässig, weil nach ständiger Rechtsprechung die absolute Unanfechtbarkeit einer derartigen Entscheidung des Konkursgerichtes im Gesetz (§ 84 Abs. 3 KO) vorgesehen ist. Auch der Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen Punkt 1 des erstinstanzlichen Beschlusses ON 461 ist nicht zulässig, weil die Verfahrensrechtsfrage "Einmaligkeit des Rechtsmittels" im Sinn der ständigen Rechtsprechung (RdW 1987, 54 uva) gelöst wurde.
Nicht ausgeführte oder durch andere Entscheidungen bereits abschließend erledigte Anfechtungsgründe sind vom Obersten Gerichtshof nicht zu behandeln.
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