OGH 8Ob34/90 (8Ob1020/90)

OGH8Ob34/90 (8Ob1020/90)29.11.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof.Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Graf und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Konkurssache der Gemeinschuldnerin D*** Eigentumswohnungen Gesellschaft mbH, 4822 Bad Goisern 202, infolge der Revisionsrekurse des Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin, Dr.Dipl.Ing. Wilhelm P***, Bahnhofstraße 218, 4822 Bad Goisern, gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes I. vom 11.8.1989, GZ 2 R 165, 167-169, 356/87, 157-159/88-703, mit dem die Rekurse der Gemeinschuldnerin gegen die Beschlüsse des Kreisgerichtes Wels vom 4. 5. 1987 (Punkt 1), 15. 12. 1987 und 23. 12. 1987, GZ S 57/85-463, 510 und 514, zurückgewiesen und die Beschlüsse des Kreisgerichtes Wels vom 11. 3. 1987, 23. 3. 1987, 26. 3. 1987, 4. 5. 1987 (Punkte 2 und 3), 15. 6. 1987 und 16. 11. 1987, GZ S 57/85-422, 437, 440, 463, 474 und 495, bestätigt wurden, und II. vom 17. 9. 1990, GZ 2 R 187- 196, 263, 264/90-832, mit dem die Rekurse der Gemeinschuldnerin gegen die Beschlüsse des Kreisgerichtes Wels vom 7. 7. 1988, 30. 8. 1988, 29. 9. 1988, 4. 11. 1988 und 26. 2. 1990, GZ S 57/85-604, 614, 621, 646, 761, zurückgewiesen und die Beschlüsse des Kreisgerichtes Wels vom 11. 10. 1988, 10. 3. 1989, 2. 6. 1989, 7. 6. 1989, 8. 9. 1989 und 21. 6. 1990, GZ S 57/85-630, 684, 694, 696, 710, 794 und 795, bestätigt wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Sämtliche Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Soweit sich die Revisionsrekurse gegen die vorliegenden, voll bestätigenden Entscheidungen des Rekursgerichtes wenden, sind sie gemäß §§ 171 KO, 528 Abs. 1 Z 1 ZPO aF bzw 528 Abs. 2 Z 2 ZPO nF, soweit sie sich gegen Beschlüsse des Rekursgerichtes wenden, bei denen der Beschwerdegegenstand nicht S 15.000,-- iS des § 528 Abs. 1 Z 5 ZPO aF bzw der Entscheidungsgegenstand nicht S 50.000,-- iS des § 528 Abs. 2 Z 1 ZPO nF übersteigt, sind sie nach diesen Bestimmungen iVm § 171 KO absolut unzulässig. Darauf hat schon das Rekursgericht mit seinen belehrenden Aussprüchen zutreffend hingewiesen.

Die zu den erstinstanzlichen Beschlüssen ON 510 und 761 ergangenen Rekursentscheidungen betreffen die Zurückweisung von Rekursen der Gemeinschuldnerin gegen die Gewährung von Vorschüssen an den Masseverwalter gemäß § 125 Abs. 3 KO. Dabei handelt es sich aber um den Beschwerdegegenstand "Kostenpunkt", der gemäß §§ 171 KO, 528 Abs. 1 Z 2 ZPO aF bzw 528 Abs. 2 Z 3 ZPO nF sowie analog zu § 125 Abs. 2 KO unabhängig davon, ob die zweite Instanz den Revisionsrekurs für zulässig oder für unzulässig erklärt hat, nicht vor den Obersten Gerichtshof gebracht werden kann.

Auch der Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung des Rekurses der Gemeinschuldnerin gegen den erstinstanzlichen Beschluß ON 646, mit dem eine Beschwerde der Gemeinschuldnerin gegen Maßnahmen und Unterlassungen des Masseverwalters abgewiesen wurde, ist im Sinne des Ausspruches des Rekursgerichtes unzulässig, weil nach ständiger Rechtsprechung die absolute Unanfechtbarkeit einer derartigen Entscheidung des Konkursgerichtes im Gesetz (§ 84 Abs. 3 KO) vorgesehen ist. Auch der Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen Punkt 1 des erstinstanzlichen Beschlusses ON 461 ist nicht zulässig, weil die Verfahrensrechtsfrage "Einmaligkeit des Rechtsmittels" im Sinn der ständigen Rechtsprechung (RdW 1987, 54 uva) gelöst wurde.

Nicht ausgeführte oder durch andere Entscheidungen bereits abschließend erledigte Anfechtungsgründe sind vom Obersten Gerichtshof nicht zu behandeln.

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