OGH 8Ob115/03z

OGH8Ob115/03z24.6.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache der Schuldnerin Christiane H*****, vertreten durch Dr. Walter Kreisl, Mag. Karl Pichler, Rechtsanwälte in Liezen, wegen Einleitung des Abschöpfungsverfahrens, infolge Revisionsrekurses der Gläubigerin E*****, vertreten durch Dr. Michael Augustin, Mag. Peter Haslinger, Rechtsanwälte in Leoben, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 3. Juli 2003, GZ 32 R 89/03p-20, mit dem infolge Rekurses der Gläubigerin der Beschluss des Bezirksgerichtes Liezen vom 13. Mai 2003, GZ 4 S 1/03g-17, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Schuldnerin stellte am 27. Jänner 2003 einen Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens verbunden mit dem Antrag auf Annahme eines Zahlungsplanes, in eventu auf Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung. Sie begründete im Einzelnen detailliert, dass ihre Verschuldung auf ihre frühere selbständige Tätigkeit zurückzuführen sei und dass ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch gescheitert sei. Sie schloss ein detaillierte Vermögensverzeichnis an und bot einen Zahlungsplan mit einer Quote von 21,63 % mit einer Zahlung in den folgenden 5 Jahren an, wobei sie auch auf eine Unterstützung von dritter Seite hinwies.

Zu dem Antrag auf Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung verwies sie auf die Abtretung ihrer Forderungen aus ihrem Arbeitsverhältnis für die nächsten 7 Jahre und auf ihre Bereitschaft aus dem unpfändbaren Einkommen monatlich EUR 150,-- zu bezahlen.

Das Erstgericht eröffnete rechtskräftig das Schuldenregulierungsverfahren und bestellte eine Masseverwalterin. Nachdem in weiterer Folge der Zahlungsplan von den Gläubigern nicht angenommen wurde, erörterte das Erstgericht die Frage der Einleitungshindernisse betreffend ein Abschöpfungsverfahren. Dazu wurde von der Gläubigerin geltend gemacht, dass kein Nachweis erbracht worden sei, dass eine 10 %ige Quote erreicht werde.

Im zweiten Rechtsgang hat das Erstgericht nunmehr nach Erlag eines Kostenvorschusses in Höhe von EUR 924,-- das Abschöpfungsverfahren eingeleitet.

Das Rekursgericht hat den gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs der Gläubigerin nicht Folge gegeben. Es hat zusammengefasst unter Verweis auf den im ersten Rechtsgang ergangenen Aufhebungsbeschluss ausgeführt, dass es nicht erforderlich sei, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Antragstellung über ein pfändbares Einkommen verfüge. § 201 stelle taxativ die Hindernisse gegen die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens auf. Nach der Insolvenz-Nov 2002 sei auch entsprechend § 183 Abs 1 Z 3 KO nur noch zu bescheinigen, dass die Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich gedeckt werden. Dies sei hier der Fall.

Den ordentlichen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof ließ das Rekursgericht zu, da eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich der Voraussetzungen für die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens seit der Insolvenz-Nov 2002 noch nicht veröffentlicht sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs der Gläubigerin ist jedoch im Ergebnis jedenfalls unzulässig.

Dazu muss allgemein darauf hingewiesen werden, dass gegen die bestätigenden Beschlüsse auch im Konkursverfahren gemäß § 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ein weiteres Rechtsmittel unzulässig ist (vgl RIS-Justiz RS0044101 mwN zuletzt etwa 8 Ob 90/03y). Dies gilt nur dann nicht, wenn der bestätigten erstgerichtlichen Entscheidung bereits eine ohne Rechtskraftvorbehalt überbundene Rechtsansicht des Rekursgericht aus einem davor liegenden Rechtsmittelverfahren zugrundeliegt (vgl RIS-Justiz RS0044323 mwN zuletzt 8 Ob 63/03b). Hier hat nun die Gläubigerin den Abweisungsgrund im Sinne des § 201 Abs 2 KO geltend gemacht, dass eine 10 %ige Quote nicht erreicht werde.

Das Erstgericht hat bereits im ersten Rechtsgang die Rechtsansicht vertreten, dass das Erreichen einer 10 %igen Quote im Abschöpfungsverfahren nicht zu den im § 201 KO aufgezählten Abweisungsgründen hinsichtlich der Durchführung des Abschöpfungsverfahrens zähle und daraufhin das Abschöpfungsverfahren eingeleitet. In dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs im ersten Rechtsgang hat die Gläubigerin aber auch geltend gemacht, dass die im Abschöpfungsverfahren voraussichtlich anlaufenden Kosten im Hinblick auf die Einkommenssituation in keiner Weise gedeckt würden. Der aufhebende Beschluss des Rekursgerichtes im ersten Rechtsgang hat nun die Rechtsansicht des Erstgerichtes hinsichtlich des mangelnden Erfordernisses der Prüfung der Erfolgsaussicht vor Einleitung des Abschöpfungsverfahrens bestätigt. Es hat allerdings dem im Rekursverfahren erhobenen anderen Einwand, dass zumindest die Kosten des Abschöpfungsverfahrens gedeckt sein müssen, Rechnung getragen und deshalb den erstgerichtlichen Beschluss zur Frage eines allfälligen Erlages eines Kostenvorschusses aufgehoben. Es hat bereits im ersten Rechtsgang ausgesprochen, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Ein solcher Rekurs gegen diesen ersten Beschluss wurde jedoch nicht erhoben. Nach diesem ersten Rechtsgang hat aber die Schuldnerin, wie bereits dargestellt den Kostenvorschuss erlegt. Das Erstgericht hat unter Hinweis auf die Vorentscheidungen erneut das Abschöpfungsverfahren eingeleitet. Der Rekurs gegen diesen Beschluss des Erstgerichtes hat wieder geltend gemacht, dass es dem Zweck des Abschöpfungsverfahrens widerspreche, wenn gar keine abschöpfbaren Einkünfte vorliegen und die Erlangung einer Restschuldsbefreiung nicht erwartet werden könne. Das Rekursgericht hat unter Hinweis auf seine Entscheidung im ersten Rechtsgang jedoch die Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt.

Zur hier relevierten Frage, inwieweit die Erwartung über das Erreichen einer entsprechenden Quote als Voraussetzung für die Restschuldbefreiung im Abschöpfungsverfahren zu beurteilen ist, war also das Überbinden der Rechtsansicht durch das Rekursgerichtes nicht entscheidend und wurde auch ein Rechtskraftvorbehalt gesetzt.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die bisherige Judikatur, wonach bei einem Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens über einen entsprechenden Einwand eines Gläubigers auch zu prüfen sei, ob die Erteilung der Restschuldbefreiung zu erwarten ist, darauf fußte, dass dieses Inhaltserfordernis auch dem Antrag nach § 183 Abs 1 KO auf Einleitung des Schuldenregulierungsverfahrens zugrundegelegt wurde (vgl in diesem Sinne RIS-Justiz RS0110967 mit zahlreichen weiteren Nachweisen etwa SZ 71/167, ebenso SZ 72/113). In seiner Entscheidung vom 20. 3. 2003 zu 8 Ob 246/02p (= ZIK 2003/194 = NZ 2004/19; vgl ähnlich auch schon OGH 17. 1. 2002, 8 Ob 70/02f) hat der Oberste Gerichtshof aber ausgesprochen, dass nach Inkrafttreten der Insolvenz-Nov 2002 nunmehr klargestellt ist, dass die Wahrscheinlichkeit der Restschuldbefreiung nicht mehr zu den Erfordernissen für die Einleitung eines Schuldenregulierungsverfahren gehört. Für das Abschöpfungsverfahren sollte durch die Insolvenz-Nov 2002 klargestellt werden, dass der Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens "nur" bei Vorliegen der in § 201 Abs 1 genannten Einleitungshindernisse abzuweisen ist (vgl dazu auch die RV zur Insolvenzrechts-Nov 2002, wiedergegeben in Bock/Muhri, Das neue Insolvenzrecht, 387 f unter Hinweis auf die Einschränkung auf "redliche Schuldner" durch die in § 201 Abs 1 KO vorgesehenen Einleitungshindernisse und die "Wohlverhaltensobliegenheiten" nach § 210 KO; vgl zu letzteren auch OGH 12. 4. 2001 8 Ob 56/01w).

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