Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Die antragstellende Leasinggesellschaft begehrte mit ihrem beim Bezirksgericht eingebrachten Antrag vom 24. 7. 2001 über das Vermögen der Schuldnerin gemäß § 70 KO den Konkurs zu eröffnen. Sie stützte sich darauf, dass ihr rechtskräftig ein Betrag von S 351.345,94 sA zugesprochen worden sei, die Antragsgegnerin zahlungsunfähig und überschuldet sei und mehrere Gläubiger - darunter ausstehende Kredite über S 2,9 Mio - habe.
Die Antragsgegnerin erklärte, als Pensionistin S 30.000,-- monatlich zu erhalten, jedoch sei ihre Pension abgetreten bzw verpfändet. Sie habe kein Vermögen, jedoch insgesamt Verbindlichkeiten bei zehn verschiedenen Gläubigern in der Gesamthöhe von ca S 3,5 Mio. Mehrere Exekutionen und Zivilprozesse seien anhängig. Da sie die Schulden in absehbarer Zeit nicht begleichen könne, lägen die Konkursvoraussetzungen jedenfalls vor. Ein sofort verwertbares Vermögen, aus dem die Konkurskosten gedeckt werden könnten, sei nicht vorhanden.
Das Erstgericht forderte daraufhin die Antragstellerin auf, binnen 14 Tagen einen Kostenvorschuss von S 30.000,-- zu erlegen, da ein zur Deckung des Kosten des Verfahrens hinreichendes Vermögen fehle. Die Antragsteller erklärten dazu, dass sie den Kostenvorschuss nicht erlegen werden, da entsprechend § 12a KO die pfändbaren Beträge des Pensionseinkommens nach zwei Jahren frei würden.
Das Erstgericht wies daraufhin den Antrag mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens ab. Es ging dabei davon aus, dass zwar die übrigen Voraussetzungen für die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens vorliegen würden, dass es jedoch an einem kostenfrei realisierbaren Vermögen zur Deckung der Konkurskosten fehle. Die Pension sei vertraglich verpfändet. Dieses Pfandrecht würde erst zwei Jahre nach Eröffnung des Konkursverfahrens wegfallen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin gegen diesen Beschluss Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und verwies das Verfahren zur Ergänzung an das Erstgericht zurück. Es teilte zwar die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass ein kostendeckendes Vermögen nicht vorhanden sei. Es sei davon auszugehen, dass regelmäßig ein Masseverwalter bestellt werden müsse. Zwar erlösche gemäß § 12a Abs 1 KO das Aus- bzw Absonderungsrecht zwei Jahre nach Ablauf des Kalendermonates, in dem der Konkurs eröffnet wurde. Die durch den Wegfall des vertraglichen Pfandrechtes freiwerdenden Beträge könnten aber nicht in das kostendeckende Vermögen miteinbezogen werden. Eine solche Verwertbarkeit liege nicht mehr in der zeitlichen Nähe der Anlaufkosten eines Konkurses.
Es sei jedoch nach § 183 KO die Konkurseröffnung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch ohne ein kostendeckendes Vermögen möglich. Dies sei auch für den Fall eines Konkursantrages eines Gläubigers heranzuziehen. Daher habe das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren die Antragsgegnerin auf die Möglichkeit nach § 183 KO hinzuweisen und zu belehren.
Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht als zulässig, da sowohl zur Frage, inwieweit, das durch den Wegfall eines vertraglichen Pfandrechtes gemäß § 12a Abs 1 KO frei gewordene Vermögen ein kostendeckendes Vermögen darstelle als auch zur Frage, inwieweit eine Konkurseröffnung nach § 183 KO auch bei einem Konkursantrag eines Gläubigers möglich sei, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs der Antragstellerin ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Zufolge § 71 Abs 1 der KO stellt es eine weitere Voraussetzung für die Eröffnung des Konkurses dar, dass ein kostendeckendes Vermögen vorhanden ist. Abs 2 dieser Bestimmung legte fest, dass als kostendeckendes Vermögen nur jenes anzusehen ist, das ausreicht, um die Anlaufkosten des Konkursverfahrens zu decken, wobei das Vermögen weder sofort noch ohne Aufwand verwertbar sein muss. Zufolge § 12a der Konkursordnung erlöschen Aus- oder Absonderungsrechte, die vor Konkurseröffnung durch Abtretung bzw Verpfändung unter anderem von Leistungen mit Einkommensersatzfunktion (Pensionen) erworben wurden binnen zwei Jahren nach Ablauf des Kalendermonates, in den die Konkurseröffnung fällt. Schließlich bestimmte § 183 KO für Schuldner, die natürliche Personen sind, dass dann, wenn es an einem zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen fehlt, der Konkursantrag nicht abzuweisen ist, wenn der Schuldner ein genauer geregeltes Vermögensverzeichnis und einen Zahlungsplan vorlegt, dessen Annahme beantragt und bescheinigt, dass er diesen erfüllen wird und ebenso die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragt und bescheinigt, dass kein Einleitungshindernis offenkundig vorliegt. Durch die Insolvenzrechts-Novelle 2002 (BGBl I 75/2002 wurde dies dahin geändert, dass statt des Erfordernisses des Antrages auf Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens und der Bescheinigung der Restschuldbefreiung eine Bescheinigung zu erbringen ist, dass die Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden. Da nach den Übergangsbestimmungen dieser Novelle (vgl Art VI Abs 3 der Novelle BGBl I 75/2002) diese Bestimmungen auf alle Verfahren anzuwenden sind, die nach dem 30. 6. 2000 eröffnet werden und derzeit über den Antrag auf Konkurseröffnung noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist nach diesen Übergangsbestimmungen bereits die neue Fassung der §§ 183 Abs 1, 185 Abs 2 und 186 Abs 2 KO anzuwenden (vgl auch RIS-Justiz RS0008748 mwN etwa zuletzt OGH 24. 10. 2000, 10 ObS 272/00y).
Will man dieser neuen Anordnung des Gesetzgebers, wonach § 183 Abs 1 KO einerseits den Fall des Fehlens eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens voraussetzt, es andererseits aber wieder zur Abwendung der Abweisung des Konkursantrages erforderlich ist, dass der Schuldner bescheinigt, dass seine "Einkünfte" die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden, Sinn verleihen, so sind diese beiden Bereiche zu unterscheiden. Vorweg ist davon auszugehen, dass hier dem Schuldner ein besonderes Antragsrecht und eine besondere Bescheinigungsmöglichkeit eingeräumt wurde. Weiters handelt es sich offensichtlich aber auch um unterschiedlich definiertes "Vermögen". Dafür sprechen auch die Erläuterungen der Regierungsvorlage zu § 183 KO (BlgNR 988, 21 GP). Diese zeigen auf, dass das bisherige Erfordernis für die Konkurseröffnung trotz Fehlens eines kostendeckendes Vermögens, und zwar, dass die Erteilung einer Restschuldbefreiung zu erwarten ist, aufgehoben werden sollte, um es zu ermöglichen, dass im Rahmen eines Konkursverfahrens auch bei Fehlen eines kostendeckenden Vermögens ein von der Gläubigermehrheit gewünschter Zahlungsplan zustandekommen kann. Im Wesentlichen sollte mit dieser Novelle der Abschluss eines Zahlungsplanes ermöglicht werden, ohne dass die Erwartung einer Restschuldbefreiung im Abschöpfungsverfahren bescheinigt wird. Es sollte aber auch sichergestellt werden, dass der Schuldner beim Zustandekommen eines Zahlungsplanes die Masseforderungen, die er dann ja jedenfalls zu tragen hat, erfüllen kann. Dabei wurde auch darauf hingewiesen, dass der Zahlungsplan für die Erfüllung der Masseforderungen höchstens eine Frist von drei Jahren vorsehen kann.
Wesentlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass ja nunmehr in § 195a KO vorgesehen ist, dass nach Ablehnung eines Zahlungsplanes durch die Gläubiger auf Antrag des Schuldners der Konkurs mit Beschluss fortzusetzen ist, wenn der Schuldner bescheinigt, dass seine "Einkünfte" die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden und innerhalb von zwei Jahren eine Verbesserung seiner Einkommenslage zu erwarten ist.
Während also § 71 KO ein, wenn auch noch nicht sofort und ohne Aufwand verwertbares, so doch bereits vorhandenes Vermögen voraussetzt, ist die Anwendung des § 183 Abs 1 KO von einem Antrag des Schuldners abhängig, ermöglicht aber auch die Einbeziehung der zukünftigen "Einkünfte" (vgl Kodek Handbuch Privatkonkurs Rz 81). Daraus wird aber auch deutlich, dass jedenfalls erst in fernerer Zukunft verwertbare Einkünfte nicht als "Vermögen" im Sinne des § 71 Abs 2 KO angesehen werden können. Auch das wesentliche Anliegen des IRÄG 1997, mit dem im § 71 Abs 2 KO das kostendeckende Vermögen dahin definiert wurde, dass es auch solche Vermögensbestandteile erfasst, die "weder sofort noch ohne Aufwand verwertbar" sind, war es nur auch Sachwerte zu erfassen, bei deren Verwertung weitere Kosten auflaufen sowie bestehende Forderungen (vgl auch RV 734 BlgNR 20. GP, 40; vgl auch Mohr, Außergerichtlicher Ausgleichversuch und Konkursantragspflicht im Privatkonkurs, ZIK 1995, 66; Senoner, Handbuch der Kostendeckung 89 f; vgl ferner Kodek, Das Kostendeckungsprinzip im Schuldenregulierungsverfahren, RZ 2001, 111 sowie derselbe im Handbuch Privatkonkurs, Rz 65 ff). Die hier maßgeblichen, erst in zwei Jahren allenfalls heranzuziehenden Einkünfte der Klägerin können daher nicht als kostendeckendes Vermögen im Sinne des § 71 KO qualifiziert werden, wohl aber besteht die Möglichkeit einer Antragstellung im Sinne des § 183 Abs 1 KO idF der Insolvenzrechts-Novelle 2002.
Zutreffend ist das Rekursgericht davon ausgegangen, dass vor Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens dem Schuldner die Möglichkeit zu geben ist, einen Antrag nach § 183 KO zu stellen. Zwar könnte die Überschrift "Antrag des Schuldners" auch als Hinweis auf einen Konkursantrag des Schuldners verstanden werden (vgl in diesem Sinne offensichtlich Dellinger/Oberhammer, Insolvenzrecht, Rz 672). Es lässt sich der Bestimmung selbst aber eine solche Einschränkung nicht entnehmen. Vielmehr ist allgemein von einem "Konkursantrag" die Rede, der trotz fehlenden kostendeckenden Vermögens nicht abzuweisen ist, wenn der Schuldner unter den näher genannten Voraussetzungen die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens beantragt (vgl in diesem Sinne Mohr in Schubert/Konecny, Insolvenzgesetze § 183 KO Rz 4; Senoner aaO 78, FN 230, Kodek Handbuch Privatkonkurs, Rz 72). Insgesamt war daher dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge zu geben.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren mit der Schuldnerin zu erörtern haben, ob sie einen Antrag im Sinne des § 183 Abs 1 KO stellt.
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