3 Ob 119/84 | OGH | 09.01.1985 |
1 Ob 659/88 | OGH | 28.09.1988 |
Auch; Veröff: RZ 1990/19 S 47 |
4 Ob 33/89 | OGH | 09.05.1989 |
Auch |
8 Ob 63/03b | OGH | 12.06.2003 |
Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch nach der WGN 1997. (T1) |
8 Ob 115/03z | OGH | 24.06.2004 |
Vgl aber; Beisatz: Hat die vom Rekursgericht im Aufhebungsbeschluss überbundene Rechtsansicht keinen Einfluss auf die erstgerichtliche Entscheidung im zweiten Rechtsgang, ist bei einer nunmehr bestätigenden Rekursentscheidung der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof unzulässig. (T2) |
8 Ob 111/04p | OGH | 30.05.2005 |
Auch; nur: Es sind also jetzt auch gegen solche bestätigenden Beschlüsse der zweiten Instanz ein Revisionsrekurs zulässig, die nur deshalb bestätigend ausfielen, weil das Gericht zweiter Instanz einen Beschluss des Erstgerichtes ohne Rechtskraftvorbehalt aufgehoben hatte und das Erstgericht im zweiten Rechtsgang, an die Rechtsansicht der zweiten Instanz gebunden, anders als im ersten Rechtsgang entschied. (T3); Beisatz: Die aus Anlass der - endgültigen - Aufhebung eines Unterbrechungsbeschlusses zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht des Rekursgerichtes über die Frage der sachlichen Zuständigkeit für das Erstgericht bei der Entscheidung über die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit ist nicht bindend. Daher ist auch hier der Beschluss des Rekursgerichtes, der einen Beschluss des Erstgerichtes bestätigte, als bestätigender Beschluss im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO anzusehen und der Revisionrekurs jedenfalls unzulässig. (T4) |
3 Ob 190/08z | OGH | 03.10.2008 |
Vgl; nur T3; Beis wie T2; Beisatz: Hier: In T2 genannter Fall. (T5) |
8 Ob 18/12y | OGH | 28.02.2012 |
nur T3<br/>Veröff: SZ 2012/29 |
8 Ob 40/16i | OGH | 24.05.2016 |
Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Aufgrund einer Sachverhaltsänderung während des zweiten Rechtsgangs bestätigte das Rekursgericht eine von der im ersten Rechtsgang überbundenen Rechtsansicht unabhängig begründete erstinstanzliche Entscheidung, sodass der Beschluss der Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unterliegt. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19850109_OGH0002_0030OB00119_8400000_002
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