Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Verteilungsbeschluss vom 6. 2. 2007 wies das Erstgericht aus den Verwertungserlösen für außergerichtlich veräußerte Liegenschaften den Betrag von EUR 28.008 als Vorzugsposten dem Masseverwalter zu. In der bücherlichen Rangordnung wies es den Restbetrag von EUR 555.492 samt den der Höhe nach nicht bekannten Fruktifikationszinsen aus den Verkaufserlösen der alleinigen Pfandgläubigerin Bank für T***** AG zu. Gegen diesen Beschluss erhob (unter anderem) der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin Rekurs, dem das Rekursgericht mit ausführlicher Begründung nicht Folge gab.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Gemäß § 171 KO findet diese Bestimmung auch im Konkursverfahren Anwendung. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)