European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0080OB00078.19G.0829.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Erstgerichts vom 26. 2. 2019 wurde über Antrag des Schuldners das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und ihm die Eigenverwaltung belassen. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO absolut unzulässig. Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (stRsp, RIS‑Justiz RS0044101).
Der absolute Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RS0112314 [T5]). In dieser Konstellation kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (zul 8 Ob 32/19t).
Soweit der Revisionsrekurs seine Zulässigkeit mit einem Verweis auf Art 6 EMRK begründet, verkennt er, dass das Grundrecht auf Zugang zu den Gerichten hier nicht auch das Recht auf einen Instanzenzug gewährt (RS0121377; RS0043962; RS0074833 [T2]; RS0074613 [T2]; vgl auch VfGH VfSlg 14.709). Mit dem von ihr wahrgenommenen Rekursrecht hat die Gläubigerin bereits rechtliches Gehör gefunden.
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
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