OGH 1Ob584/95 (RS0074613)

OGH1Ob584/9528.7.1995

Rechtssatz

Das sich aus Art 6 MRK ergebende Recht auf Zugang zu den Gerichten gewährt kein Recht auf einen Instanzenzug oder - wo ein solcher besteht - auf Gerichtsbarkeit in allen Instanzen; es gewährt daher auch keinen Zugang zu einem Höchstgericht. Es bedarf daher nicht jede behauptete Nichtigkeit aus verfassungsrechtlichen Gründen einer Prüfung durch ein Höchstgericht.

Normen

ZPO §477
MRK Art6 Abs1

1 Ob 584/95OGH28.07.1995
8 Ob 25/95OGH30.11.1995

Auch; nur: Das sich aus Art 6 MRK ergebende Recht auf Zugang zu den Gerichten gewährt kein Recht auf einen Instanzenzug oder - wo ein solcher besteht - auf Gerichtsbarkeit in allen Instanzen; es gewährt daher auch keinen Zugang zu einem Höchstgericht. (T1)

7 Ob 20/03xOGH26.02.2003

Vgl auch; nur T1

2 Ob 212/09dOGH12.11.2009

Auch; nur: Das sich aus Art 6 MRK ergebende Recht auf Zugang zu den Gerichten gewährt kein Recht auf einen Instanzenzug. (T2)

8 Ob 4/10mOGH18.08.2010

Auch; nur T2

1 Ob 183/10hOGH23.11.2010

Auch; nur T1

17 Ob 14/11zOGH21.06.2011

Auch; nur T1

3 Ob 65/11xOGH24.08.2011

Auch; nur T2; Veröff: SZ 2011/106

6 Ob 18/12hOGH16.02.2012
4 Ob 133/13gOGH20.01.2014

Auch; nur T1

8 Ob 31/16sOGH27.04.2016

Auch

11 Os 47/18yOGH28.08.2018

Vgl auch

3 Ob 154/18wOGH21.09.2018

Auch

4 Ob 106/18vOGH27.11.2018

Auch; Beisatz: Auch Art 47 Abs 2 GRC garantiert kein Recht auf einen mehrstufigen Instanzenzug. (T3)

11 Os 47/19zOGH28.05.2019

nur T2

8 Ob 78/19gOGH29.08.2019

Auch; nur T2

Bsw 2945/16EGMR25.07.2017

Vgl aber; Beisatz: Art 6 MRK garantiert ein Recht auf Zugang zu einem Gericht, einschließlich eines Berufungsgerichts wenn ein solches Recht innerstaatlich anerkannt ist. (Khlebik gg. die Ukraine) (T4)

14 Os 2/22hOGH26.04.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19950728_OGH0002_0010OB00584_9500000_001