EGMR Bsw2945/16

EGMRBsw2945/1625.7.2017

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Khlebik gg. die Ukraine, Urteil vom 25.7.2017, Bsw. 2945/16.

 

Spruch:

Art. 6 Abs. 1 EMRK - Keine Behandlung einer Berufung mangels Zugriffs auf den Strafakt in abtrünnigem Gebiet in der Ostukraine.

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 5 EMRK (einstimmig).

 

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf. wurde am 1.5.2010 in Untersuchungshaft genommen und am 30.4.2013 von einem Gericht in Alchevsk (Region Luhansk) wegen bewaffnetem Raub und anderen Straftaten zu acht Jahren und neun Monaten Haft verurteilt. Am 14.5.2013 erhob er Berufung.

Anfang April 2014 riefen bewaffnete separatistische Gruppierungen die Volksrepublik Luhansk und die Volksrepublik Donezk aus, worauf die ukrainische Regierung mit einem umfangreichen »Anti-Terror-Einsatz« reagierte. Trotz massiver militärischer Operationen gelang es der ukrainischen Regierung nicht, die Gebiete wieder zur Gänze unter ihre Kontrolle zu bringen. Zu den weiter von den Separatisten beherrschten Gebieten gehört auch der Bezirk Perevalsk, wo der Bf. seine Straftaten begangen hatte, der Bezirk Alchevsk, wo das Verfahren stattgefunden hatte und er verurteilt worden war, und der Bezirk Luhansk, wo sich das Berufungsgericht befunden hatte. Inhaftiert war der Bf. in einem Gebiet, das sich stets unter der Kontrolle der ukrainischen Regierung befand.

Im Sommer 2014 übersiedelten die Richter des Berufungsgerichts Luhansk in das von der Regierung kontrollierte Gebiet. Die Akten verblieben jedoch in dem Gebäude in Luhansk. Am 2.9.2014 wurde die Zuständigkeit für die in die Jurisdiktion des Gerichts in Alchevsk fallenden Verfahren auf das Gericht in Lysychansk übertragen, das sich in dem von der Regierung kontrollierten Gebiet befindet (Anm: Gesetz Nr. 1632-VII vom 12.8.2014 über die Rechtspflege und Strafverfahren im Zusammenhang mit der Antiterror-Operation gestattet die Übertragung der Zuständigkeit für Verfahren, die normalerweise von einem im umstrittenen Gebiet liegenden Gericht durchzuführen wären. Vor einem nicht funktionsfähigen Gericht anhängige Verfahren können auf das für zuständig erklärte Gericht übertragen werden.).

Nachdem sich der Bf. über die mangelnden Fortschritte bei der Behandlung seiner Berufung beschwert hatte, wurde ihm mitgeteilt, dass das Berufungsgericht daran gehindert wäre, seinen Fall zu prüfen, weil sich der Verfahrensakt in Luhansk befinde. Das Büro der Menschenrechtskommissarin des Parlaments antwortete auf seine Anfrage, dass an der Lösung des Problems gearbeitet werde. Am 15.6.2015 beantragte der Bf. eine Rekonstruktion des Akts. Das Gericht in Lysychansk stellte daraufhin fest, dass nicht genügend Material dafür vorliege. In weiterer Folge wandte sich der Bf. wiederholt an das Berufungsgericht und verlangte eine Behandlung seiner Berufung bzw. seine Freilassung.

Am 18.3.2016 wurde der Bf. aus der Haft entlassen. Da er sich bereits seit 1.5.2010 in Haft befand, wurde seine Freiheitsstrafe als verbüßt erachtet. Das dagegen von der Staatsanwaltschaft erhobene Rechtsmittel wurde am 24.5.2016 abgewiesen. Die Berufung gegen die erstinstanzliche Verurteilung ist nach wie vor anhängig.

Bereits im Juni 2015 hatte die Ukraine gegenüber dem Europarat erklärt, die von Russland ausgehende bewaffnete Aggression begründe einen »das Leben der Nation bedrohenden öffentlichen Notstand« iSv. Art. 15 EMRK, weshalb in Verfahren, die vor den Gerichten in den betroffenen Regionen anhängig sind, von den in Art. 6 EMRK vorgesehenen Verpflichtungen abgewichen werden müsse.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 5 EMRK (Recht auf persönliche Freiheit), Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) und von Art. 2 7. Prot. EMRK (Recht auf Rechtsmittel in Strafsachen).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK und von Art. 2 7. Prot. EMRK

(56) Der Bf. rügte das Versäumnis der Behörden, durch die Schaffung von Regeln und Verfahren eine effektive Behandlung seiner Berufung zu ermöglichen [...].

Zulässigkeit

(57) Die Regierung wandte ein, dass das innerstaatliche Recht für Situationen wie jene des Bf. ein Verfahren vorsehe, das in § 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 12.8.2014 geregelt sei (Anm: Falls eine Übermittlung des Verfahrensakts nicht möglich ist, muss nach dieser Bestimmung das Verfahren anhand des von den Parteien vorgelegten Materials durchgeführt werden, vorausgesetzt dieses ist ausreichend für eine gerichtliche Entscheidung der Angelegenheit.). Nach dieser Bestimmung hätte der Bf. seine Berufung mit Kopien aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen neuerlich an das Berufungsgericht übermitteln und dieses auffordern können, anhand des vorgelegten Materials den Akt zu rekonstruieren. Indem es der Bf. unterließ, sich dieses Verfahrens zu bedienen, hat er es nach Ansicht der Regierung verabsäumt, die innerstaatlichen Rechtsbehelfe zu erschöpfen.

(60) Der GH stellt fest, dass die Regierung keine Gerichtsentscheidungen als Beispiele für die Verwendung des von ihnen angeführten Rechtsbehelfs vorgelegt hat, auch wenn der GH anerkennt, dass das Gesetz vom 12.8.2014 im vorliegenden Fall vergleichsweise neu war. Wichtiger ist allerdings, dass das Berufungsgericht den Bf., obwohl sich dieser wiederholt über den Fortschritt des Verfahrens erkundigte, in seinen Antworten nie auf die Verfügbarkeit des von der Regierung genannten Rechtsbehelfs hingewiesen hat. In jedem Fall sieht § 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 12.8.2014 ausdrücklich vor, dass in einer Situation wie jener des Bf. [...] der Fall anhand des von den Parteien vorgelegten Materials behandelt werden kann, »vorausgesetzt, dieses Material ist [...] ausreichend [...]«. Es ist allerdings offensichtlich, das die Parteien – der Bf. und die Staatsanwaltschaft – nicht in der Lage waren, ausreichendes Material vorzulegen, was das Gericht in Lysychansk dazu veranlasste, den Antrag des Bf. auf Wiederherstellung des Verfahrensakts abzuweisen. Nichts weist darauf hin, dass das Ergebnis anders hätte sein können, wenn der Bf. einen Antrag an das Berufungsgericht gestellt hätte.

(61) Der GH verwirft daher die sich auf die Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe beziehende vorläufige Einrede der Regierung. Er stellt weiters fest, dass dieser Teil der Beschwerde weder offensichtlich unbegründet [...] noch aus einem anderen Grund unzulässig ist. Er muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

In der Sache

Art. 6 EMRK

(66) Zunächst bemerkt der GH, dass der Umfang seiner Prüfung des Falls durch die Tatsache eingeschränkt wird, dass die Beschwerde nur gegen die Ukraine gerichtet ist und der Bf. nicht behauptete, dass seine Rechte aufgrund von Mängeln in den Mechanismen der internationalen Zusammenarbeit zwischen der Ukraine und einer anderen Vertragspartei verletzt wurden.

(67) [...] Während Art. 6 Abs. 1 EMRK die Vertragsstaaten nicht dazu zwingt, Berufungs- oder Kassationsgerichte vorzusehen, muss ein Staat, der solche Gerichte einrichtet, sicherstellen, dass dem Recht unterworfene Personen vor diesen Gerichten in den Genuss der in Art. 6 EMRK enthaltenen Garantien kommen.

(68) Art. 6 EMRK garantiert sowohl ein Recht auf Zugang zu einem Gericht, einschließlich eines Berufungsgerichts, wenn ein solches Recht innerstaatlich anerkannt ist, als auch das Recht auf ein faires Verfahren in angemessener Zeit. Im vorliegenden Fall sind die Fragen, ob diese beiden Rechte geachtet wurden, eng miteinander verwoben. Sie sollten daher gemeinsam geprüft werden.

(70) [...] Es ist unbestritten, dass der Bf. eine Berufung gegen seine Verurteilung erheben konnte und diese zur Behandlung in der Sache angenommen wurde. Ebenso steht außer Streit, dass der wesentliche Grund dafür, dass der Fall des Bf. bislang vom Berufungsgericht nicht geprüft wurde, darin liegt, dass der Verfahrensakt in Folge der Feindseligkeiten in den von der Regierung nicht länger kontrollierten Gebieten nicht mehr zur Verfügung steht.

(71) Folglich geht es nicht um eine absichtliche Einschränkung der Ausübung des Rechts des Bf. auf Zugang zu einem Gericht durch die Behörden des belangten Staates. Dem GH stellt sich vielmehr die Frage, ob der belangte Staat alle verfügbaren Maßnahmen ergriffen hat, um durch die Organisation seines Gerichtssystems dafür zu sorgen, dass die durch Art. 6 EMRK garantierten Rechte in dieser speziellen Situation praktisch effektiv gemacht werden [...]. Bei der Prüfung dieser Frage ist sich der GH des Kontexts bewusst, in dem sich der Fall ergeben hat, und er bemerkt, dass es gekünstelt wäre, den Sachverhalt unter Außerachtlassung dieses Kontexts zu beurteilen.

(72) Diesen Ansatz anwendend wird der GH damit fortfahren zu beurteilen, ob den Behörden des belangten Staates irgendwelche praktischen Wege offenstehen, um unter den gegebenen Umständen mit der Prüfung der Berufung des Bf. fortzufahren.

(73) Der Bf. hat drei solche möglichen Wege aufgezeigt: (1) die Anforderung von Unterstützung durch die Parlamentarische Kommissarin für Menschenrechte bei der Erlangung des Akts aus dem nicht von der Regierung kontrollierten Gebiet; (2) die Durchführung einer neuen Ermittlung und eines neuen Verfahrens; (3) eine Überprüfung des Urteils anhand des verfügbaren Materials.

(74) Zur ersten Möglichkeit stellt der GH fest, dass die Effektivität dieses Mechanismus vom guten Willen und der Kooperation der Kräfte abhängen würde, von denen das [...] Gebiet kontrolliert wird und nicht ausschließlich von den Bemühungen der belangten Regierung. Im vorliegenden Fall ersuchte der Bf. tatsächlich die Kommissarin um Unterstützung, doch konnte sie keine Hilfe bieten. Dies hat seinen Grund möglicherweise darin, dass es ihr anders als in der Region Donetsk nicht gelungen ist, in den nicht unter Kontrolle der Regierung stehenden Gebieten der Region Luhansk, wo der Akt des Bf. verblieben ist, Mechanismen zur Lösung solcher Probleme einzurichten. Der Bf. hat nicht behauptet, dass das Fehlen eines Mechanismus für die Region Luhansk auf ein Versäumnis seitens der ukrainischen Behörden [...] zurückzuführen wäre. Zu berücksichtigen ist außerdem die Tatsache, dass die Feindseligkeiten in diesem Gebiet während der gesamten in Rede stehenden Zeitspanne angedauert haben und bislang kein stabiler und dauerhafter Waffenstillstand erzielt wurde.

(75) Was die zweite Möglichkeit betrifft [...], sieht der GH keinen Grund dafür, die vom innerstaatlichen Gericht im Verfahren über die Rekonstruktion des Akts getroffene Schlussfolgerung in Zweifel zu ziehen, wonach kein relevantes, den Fall betreffendes Material verfügbar war, da sowohl die Straftaten [...] als auch das Verfahren in Gebieten in der Region Luhansk stattgefunden hatten, die sich zur fraglichen Zeit nicht unter der Kontrolle der Regierung befanden. [...]

(76) Auch wenn in manchen Fällen eine neue Ermittlung und ein neues Verfahren möglich sein mögen, wurde somit nicht gezeigt, dass diese im Fall des Bf. in der Praxis effektiv wären. [...]

(77) Zur dritten Option [...] bemerkt der GH, dass der Bf. den Umfang einer solchen Prüfung, die er unter den gegebenen Umständen als möglich und angemessen erachten würde, nicht präzisiert hat. Es scheint, dass er wünschte, der Fall würde aufgrund der Berufung nach dem derzeit gesetzlich geltenden Überprüfungsstandard beurteilt. Das würde eine Prüfung sowohl von Rechts- als auch von Tatsachenfragen einschließlich einer Beweiswürdigung umfassen. Eine solche Prüfung würde allerdings den Zugang zu im innerstaatlichen Verfahrensakt und anderswo gesammelten Beweisen voraussetzen. Wie oben festgestellt, kam das innerstaatliche Gericht zum Schluss, dass für die Behörden zur fraglichen Zeit keine solchen Beweise verfügbar waren. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass sie in der Zukunft in den Besitz solcher Beweise kommen. Die Gesamtheit der in diesem Fall aufgeworfenen Fragen zu prüfen, bevor solche Beweise verfügbar sind, kann daher die Möglichkeit einer fundierteren Prüfung in der Zukunft gefährden.

(78) In diesem Zusammenhang erinnert der GH daran, dass es bei der Beurteilung der Dauer eines Strafverfahrens auch darauf ankommt, ob sich der Bf. in Haft befindet. Bei der Einschätzung des Verhaltens der ukrainischen Behörden misst der GH folglich der Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte Bedeutung bei, das Gesetz vom 26.11.2015 extensiv auszulegen, auf den Bf. anzuwenden und ihn daher zu enthaften.

(79) Angesichts der vorangehenden Überlegungen und insbesondere der Tatsache, dass die Behörden die Möglichkeit einer Rekonstruktion des Verfahrensakts des Bf. angemessen geprüft haben, kommt der GH zum Schluss, dass die innerstaatlichen Behörden alles unter den gegebenen Umständen in ihrer Macht stehende getan haben, um eine Lösung für die Situation des Bf. zu finden. Der GH konnte auf keine besondere Maßnahme hinweisen, deren Ergreifung derzeit noch in der Macht der belangten Regierung stehen würde.

(80) Der GH begrüßt auch die von den Behörden ergriffenen Initiativen zu versuchen, in unter ihrer Kontrolle stehenden Gebieten Beweise zu erlangen, die Hilfe des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz zu erbitten, um die Wiedererlangung der Akten [...] zu erleichtern, sowie die Vorschläge einer Gesetzesänderung, um die Prüfung von Berufungen in Situationen zu erleichtern, wo Teile eines Verfahrensakts unzugänglich bleiben.

(81) Angesichts der obigen Ausführungen und unter Berücksichtigung der objektiven Hindernisse, mit denen die ukrainischen Behörden konfrontiert waren, stellt der GH fest, dass es [...] zu keiner Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK gekommen ist (einstimmig).

(82) [...] Die Parteien forderten den GH nicht auf, im Fall des Bf. Art. 15 EMRK anzuwenden. Es ist folglich [...] nicht notwendig zu beurteilen, ob die in Beschwerde gezogene Situation von einer von der Ukraine unter Art. 15 EMRK abgegebenen gültigen Derogationserklärung umfasst war.

Art. 2 7. Prot. EMRK

(83) Da die Beschwerde unter Art. 2 7. Prot. EMRK dieselben Tatsachen betrifft und dieselben Fragen aufwirft, die schon unter Art. 6 EMRK behandelt wurden, erachtet es der GH nicht als notwendig, sie gesondert zu prüfen (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 EMRK

(84) Der Bf. rügt, er sei von 31.4.2013 bis 18.3.2016 in Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK angehalten worden. Außerdem beschwert er sich diesbezüglich unter Art. 5 Abs. 5 EMRK über das Fehlen eines durchsetzbaren Rechts auf Entschädigung. [...]

(87) [...] Die relevante Zeitspanne der Inhaftierung des Bf. fällt in den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK. Da dem Bf. in Folge einer Verurteilung durch das zuständige Gericht die Freiheit entzogen wurde, ist klar, dass seine Anhaltung dem innerstaatlichen Recht entsprach und dass ihre Dauer seine Freiheitsstrafe nicht überstieg. Es gibt keinen anderen Hinweis darauf, dass seine Anhaltung nicht dem durch Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK erlaubten Zweck der Freiheitsentziehung entsprochen hätte.

(88) Dementsprechend und auch im Lichte der Feststellungen zu Art. 6 EMRK ist der GH der Ansicht, dass der Bf. nicht in vertretbarer Weise behauptet hat, seine Freiheitsentziehung wäre unvereinbar mit Art. 5 Abs. 1 EMRK.

(89) [...] Andere Überlegungen wären denkbar, wenn der Bf. nachweisen hätte können, dass er in Folge der Verzögerung seitens der innerstaatlichen Behörden bei der Behandlung seiner Berufung mehr Zeit in Haft verbracht hätte oder sicher verbringen würde, als dies normalerweise der Fall wäre. Dazu wäre es beispielsweise gekommen, wenn seine Freiheitsentziehung das Strafmaß überschritten hätte, zu dem er verurteilt wurde, oder wenn das Versäumnis, seine Berufung zu behandeln, ihn des Zugangs zu einer vorzeitigen Entlassung auf Bewährung beraubt hätte. Allerdings gelten im vorliegenden Fall keine solchen Überlegungen.

(90) Folglich ist die Beschwerde unter Art. 5 Abs. 1 EMRK offensichtlich unbegründet und muss deshalb [als unzulässig] zurückgewiesen werden. Dementsprechend ist die Beschwerde unter Art. 5 Abs. 5 EMRK gleichermaßen unbegründet [und unzulässig] (einstimmig).

 

Vom GH zitierte Judikatur:

Delcourt/B v. 17.1.1970

Abdoella/NL v. 25.11.1992 = NL 1993/1, 14

Omar/F v. 29.7.1998

Pélissier und Sassi/F v. 15.3.1999 = NL 1999, 66 = EuGRZ 1999, 323 = ÖJZ 1999, 905

Ilascu/MD und RUS v. 8.7.2004 (GK) = NL 2004, 174

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 25.7.2017, Bsw. 2945/16, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2017, 341) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/17_4/Khlebik.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.

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