Spruch:
Der Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin wird zurückgewiesen. Der Rekurs des Dipl.Ing. Wilhelm P*** wird dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung zurückgestellt.
Text
Begründung
1. Zum Revisionsrekurs:
Mit Beschluß vom 18. März 1987 (ON 97) wies das Erstgericht den Antrag der Gemeinschuldnerin vom 27. Februar 1987 (ON 86) auf Aufhebung des Konkurses gemäß § 166 Abs.2 KO ab. Im zweiten Rechtsgang bestätigte das Rekursgericht diesen Beschluß (ON 348). Der dagegen von der Gemeinschuldnerin erhobene Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs.1 Z 1 ZPO (§ 171 KO) unzulässig. Er war daher zurückzuweisen.
2. Zum Rekurs des Dipl.Ing. Wilhelm P***:
Mit Beschluß ON 143 verhängte das Erstgericht über
Dipl.Ing. Wilhelm P*** eine Ordnungsstrafe von S 15.000,-. Dieser Beschluß wurde vom Oberlandesgericht Linz zu 2 R 55/88 (ON 301) bestätigt.
Mit Beschluß vom 28. April 1989 (ON 356) wies das Erstgericht den Rekurs des Dipl.Ing. Wilhelm P*** gegen den Auftrag zur Zahlung der Geldstrafe von S 15.000,- (Geo-Form 58) zurück (Punkt 1.) und wandelte diese Geldstrafe in Haft in der Dauer von 10 Tagen um (Punkt 4.).
Gegen den Beschluß ON 356 erhob Dipl.Ing. Wilhelm P*** unter Berufung auf die Entscheidung EvBl. 1971/346 Rekurs "an den Obersten Gerichtshof". Diesen vom Erstgericht dem Oberlandesgericht Linz vorgelegten und dort zu 2 R 163/89 registrierten Rekurs legte das Oberlandesgericht Linz zusammen mit dem vorhin behandelten Rechtsmittel der Gemeinschuldnerin dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Zur Entscheidung über Rekurse gegen Entscheidungen des Kreisgerichtes Wels als erste Instanz ist gemäß § 4 JN das Oberlandesgericht Linz zuständig. Die unrichtige Bezeichnung des Rekursgerichtes in der Rechtsmittelschrift des Dipl.Ing. Wilhelm P*** ist bedeutungslos, weil die Bezeichnung des Rechtsmittelgerichtes im Rekursverfahren vom Gesetz gar nicht verlangt wird; selbst die fehlerhafte Bezeichnung des Berufungsgerichtes, die in § 467 Z 1 ZPO für die Berufungsschrift angeordnet ist, darf das Erstgericht nicht davon abhalten, das Rechtsmittel dem nach dem Gesetz funktionell für die Entscheidung zuständigen Gericht ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens vorzulegen (siehe Fasching, Kommentar IV 58). Eine Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof über das Rechtsmittel des Dipl.Ing. Wilhelm P*** kommt mangels funktioneller Zuständigkeit des Höchstgerichtes nicht in Betracht. Die vom Rekurswerber zitierte Entscheidung EvBl. 1971/346 brachte zum Ausdruck, daß sich der Rekurs gegen den von einem Rekursgericht erlassenen Beschluß über die Umwandlung einer als Ordnungsstrafe verhängten Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe an den Obersten Gerichtshof zu richten hat.
Über den - dem Gericht zweiter Instanz schon
vorgelegten - Rekurs des Dipl.Ing. Wilhelm P*** gegen den Beschluß ON 356 wird daher das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben.
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