OGH 8Ob44/02g

OGH8Ob44/02g21.2.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Johann B*****, vertreten durch die Schuldnerberatung Tirol, 6460 Imst, Christian-Plattner-Straße 6, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gläubigers Jürgen O*****, vertreten durch Dr. Norbert Grill, Rechtsanwalt in Jenbach, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 7. Dezember 2001, GZ 3 R 306/01y, 3 R 307/01w und 3 R 308/01t-27, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Imst vom 1. August 2001, GZ 5 S 37/01k-2 und vom 11. September 2001, GZ 5 S 37/01k-19 bestätigt wurden und der Rekurs des Gläubigers gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Imst vom 20. August 2001, GZ 5 S 37/01k-12 zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluss vom 1. 8. 2001 (ON 2) eröffnete das Erstgericht das Schuldenregulierungsverfahren. Mit Beschluss vom 20. 8. 2001 wies es einen Aufschiebungsantrag des gegen den erstgenannten Beschluss rekurierenden Gläubigers ab. Schließlich stellte das Erstgericht mit Beschluss vom 11. 9. 2001 (ON 19) den Umfang von Gläubigerstimmrechten fest, bestätigte den in der Prüfungstagsatzung angenommenen Zahlungsplan, stellte fest, bis zu welchem Zeitpunkt der Schuldner die Masseforderungen bei sonstiger Nichtigkeit des Zahlungsplans zu bezahlen hat, bestimmte die Massekosten und wies die in der Prüfungstagsatzung gestellten Anträge des obgenannten Gläubigers ab.

Gegen sämtliche Beschlüsse erhob dieser Gläubiger Rekurs, den er mit einem Rekurs gegen Beschlüsse in dem Verfahren der Ehegattin des Schuldners verband.

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht in den Punkten 1 und 3 seiner Entscheidung die Beschlüsse vom 1. 8. 2001 (ON 2) und 11. 9. 2001 (ON 19) und wies den Rekurs gegen die Abweisung des Aufschiebungsantrages (Beschluss vom 20. 8. 2001 ON 12) zurück (Punkt 2 der Entscheidung des Rekursgerichtes). Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung jedenfalls unzulässig sei und begründete diesen Ausspruch damit, dass im Hinblick auf die Unanfechtbarkeit der die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens bestätigenden Entscheidung des Rekursgerichtes eine Beschwer des Rekurswerbers durch die Versagung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr gegeben sei.

Diesen Beschluss bekämpft der Revisionsrekurswerber mit seinem außerordentlichen Revisionsrekurs.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Gemäß § 171 KO sind auf das Konkursverfahren, soweit in der Konkursordnung nichts anderes angeordnet ist, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden. Mangels ausdrücklicher Regelung in der Bestimmung des § 176 KO gelten die Anfechtungsbeschränkungen der §§ 527 Abs 2 und 528 ZPO auch im Konkursverfahren, sofern die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht überhaupt ausgeschlossen ist. Nach völlig einheitlicher Rechtsprechung sind daher im Konkursverfahren Rekurse gegen konforme Beschlüsse unzulässig (RIS-Justiz RS0044101; zuletzt 8 Ob 14/01v und 8 Ob 115/01x). Dies erfasst - wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (vgl zuletzt OGH 28. 5. 2001 8 Ob 115/01x mwN etwa RdW 2000/74 und JBl 2000, 460) - auch verfahrenseinleitende Beschlüsse im Insolvenzverfahren. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass allenfalls in einem anderen Verfahren betreffend die Ehegattin des Schuldners der Revisionsrekurs zulässig sein mag.

Insoweit war der außerordentliche Revisionsrekurs schon gemäß § 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO als unzulässig zurückzuweisen. Dies gilt aber auch für den außerordentlichen Revisionsrekurs, soweit er sich gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wendet. Soll der Antrag nach § 524 Abs 2 ZPO doch nur dem Rekurs die Wirkung verleihen, dass er die Vollstreckbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bis zur Entscheidung über den Rekurs aufschiebt. Mit der endgültigen Entscheidung über den Rekurs fällt auch die Voraussetzung für die Entscheidung, die Vollstreckbarkeit der erstgerichtlichen Entscheidung bis zur Erledigung des Rekurses aufzuschieben weg (vgl auch Kodek in Rechberger ZPO2 § 524 Rz 4 RIS-Justiz RS0004527).

Stichworte