OGH 8Ob84/16k

OGH8Ob84/16k27.9.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner, den Hofrat Dr. Brenn und die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun‑Mohr als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners Dipl.‑Bw. ***** F*****, Masseverwalter Dr. Georg Zimmer, Rechtsanwalt in Salzburg, über den Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 18. August 2016, GZ 2 R 122/16y‑311, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0080OB00084.16K.0927.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des Revisionsrekurses ist ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem der Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts bestätigt wurde. Da im Insolvenzverfahren die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten (RIS‑Justiz RS0044101; 8 Ob 5/14i), ist gegen den zugrunde liegenden Beschluss des Rekursgerichts der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO absolut unzulässig. Das Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.

Stichworte