European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0080OB00108.23Z.1019.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Insolvenzrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Rekursgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung die Spruchpunkte Nr 1 (Abweisung eines Antrags auf Insolvenzaufhebung), Nr 2 und Nr 3 (Abweisung von Anträgen auf Ausscheidungen nach § 119 Abs 5 IO) sowie Nr 7 (Bestimmung der Frist zur Erhebung einer Prüfungsklage) des erstgerichtlichen Beschlusses. Hinsichtlich der übrigen – auf Ab- bzw Zurückweisung von auf Erteilung von Weisungen an den Insolvenzverwalter gerichteten Anträgen lautenden – Spruchpunkte (nämlich Nr 4 bis 6) des erstgerichtlichen Beschlusses wies das Rekursgericht den vom Schuldner erhobenen Rekurs zurück.
[2] Mit seinem außerordentlichen Revisionsrekurs strebt der Schuldner die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Stattgebung seiner vom Erstgericht ab- bzw zurückgewiesenen Anträge an.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
[4] I. Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren. Der Revisionsrekurs gegen einen die erstgerichtliche Entscheidung voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschluss ist folglich nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (iVm § 252 IO) ausgeschlossen. Dieser absolute Rechtsmittelausschluss geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des Konformatsbeschlusses des Rekursgerichts. In der Konstellation des nach § 528 Abs 2 ZPO „jedenfalls“ unzulässigen Rechtsmittels kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht. Entgegen dem scheinbar eindeutigen Wortlaut von § 528 Abs 2 Z 2 ZPO schließt eine bloße Teilbestätigung die Anwendung der Konformatsperre nicht jedenfalls aus. Wurden mehrere Anträge überprüft, von denen jeder ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann, ist die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs nach § 528 ZPO für jeden Gegenstand gesondert zu beurteilen (8 Ob 48/22z [Rz 6 und 7 mwN]).
[5] Diese Rechtslage hat hier zur Folge, dass in Hinsicht auf die vom Rekursgericht bestätigten Spruchpunkte des erstgerichtlichen Beschlusses der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (iVm § 252 IO) jedenfalls unzulässig ist.
[6] II. Dass im Insolvenzverfahren der Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse unzulässig ist (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO), ist weder verfassungswidrig, noch stellt dieser Rechtsmittelausschluss einen Verstoß gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens nach der EMRK dar (8 Ob 28/05h; 8 Ob 59/08x; allgemein Lovrek/Musger in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 IV/1 [2019] Vor §§ 502 ff ZPO Rz 44).
[7] III. Insoweit das Rekursgericht mit der angefochtenen Entscheidung den Rekurs des Schuldners zurückwies, ist diesem nur unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO der Revisionsrekurs eröffnet. Die Anfechtbarkeit eines solchen Zurückweisungsbeschlusses setzt damit – außer im (hier nicht vorliegenden) Fall, dass der Zurückweisungsbeschluss auf die abschließende Verweigerung des Rechtsschutzes nach einem materiellen Rechtsschutzbegehren hinausläuft – auch das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO voraus (8 Ob 147/19d [Pkt 1 mwN]).
[8] Eine Rechtsfrage von der in § 528 Abs 1 ZPO geforderten Qualität wird im außerordentlichen Revisionsrekurs nicht aufgezeigt. Die Zurückweisung des Rekurses des Schuldners gegen die Verweigerung der von ihm angestrebten Weisungen an den Insolvenzverwalter entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung (8 Ob 85/11z; 8 Ob 134/21w [Rz 9]; RIS‑Justiz RS0124961 [T3]).
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