Spruch:
Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies die gegen den Konkursrichter Mag. Werner H*** gerichteten Ablehnungsanträge der Gemeinschuldner zurück. Das Rekursgericht gab den dagegen erhobenen Rekursen der Gemeinschuldner nicht Folge (Beschluß vom 14.4.1987, 5 R 28-33/87-13) und wies den diese Rekurse (sowie den Rekurs der Gemeinschuldnerin Karin P*** gegen den ihren Ablehnungsantrag zurückweisenden Beschluß des Erstgerichtes vom 15.1.1987, 21 Nc 81/86-5) ergänzenden Schriftsatz vom 14.4.1987 (beim Rekursgericht eingelangt am 16.4.1987) mit dem Ausspruch zurück, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, 15.000 S nicht übersteigt (Beschluß vom 17.4.1987, 5 R 28-33 und 36/87-12).
Gegen die beiden genannten Beschlüsse des Rekursgerichtes richten sich die Revisionsrekurse der Gemeinschuldner, die aus nachstehenden Erwägungen unzulässig sind:
Rechtliche Beurteilung
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seinem Beschluß vom 23.6.1987, 5 Ob 324/87, ausgeführt hat, mit welchem der Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin Karin P*** gegen den den erstgerichtlichen Beschluß vom 15.1.1987, 21 Nc 81/86-5, bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes vom 8.5.1987, 5 R 36/87-8, zurückgewiesen wurde, ist gegen den Beschluß des Rekursgerichtes, mit welchem der angefochtene erstgerichtliche Beschluß bestätigt wurde, gemäß § 171 KO, § 528 Abs.1 Z 1 ZPO generell ein weiterer Rekurs nicht zulässig. Aus diesem Grund waren daher auch die Revisionsrekurse der Gemeinschuldner, soweit sie sich gegen den rekursgerichtlichen Beschluß vom 14.4.1987, 5 R 28-33/87-13, richten, zurückzuweisen.
Die Unzulässigkeit der Revisionsrekurse gegen den rekursgerichtlichen Beschluß vom 17.4.1987, 5 R 28-33 und 36/87-12, ergibt sich aus § 171 KO, § 528 Abs.1 Z 5 ZPO, wonach Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über einen 15.000 S an Geld oder Geldeswert nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand generell unzulässig sind. Die Revisionsrekurse der Gemeinschuldner waren daher auch insoweit, als sie sich gegen diesen rekursgerichtlichen Beschluß richten, zurückzuweisen. Dazu kommt, daß die Revisionsrekurse erst nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist überreicht wurden (Zustellung der angefochtenen Beschlüsse am 8.5.1987, Überreichung der Revisionsrekurse beim Erstgericht am 25.5.1987).
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