OGH 8Ob218/02w

OGH8Ob218/02w17.10.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Schuldners Dr. Nazih G*****, wegen Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens infolge Revisionsrekurses der Gläubigerin B***** AG, *****, vertreten durch Prunbauer, Themmer und Toth, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 23. August 2002, GZ 21 R 255/02a-49, mit dem infolge Rekurses der Gläubigerin der Beschluss des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 29. Juli 2002, GZ 8 S 47/02a-36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Das als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichtes, mit dem das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde. Gegen bestätigende Beschlüsse ist auch im Schuldenregulierungsverfahren gemäß den §§ 181, 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ein weiteres Rechtsmittel jedenfalls unzulässig. Das Rechtsmittel der Gläubigerin ist daher, ohne das auf die Sache selbst einzugehen wäre, zurückzuweisen.

Stichworte