OGH 8Ob21/16w

OGH8Ob21/16w29.3.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner, den Hofrat Dr. Brenn sowie die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun‑Mohr als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners Dr. J*****, Insolvenzverwalter Dr. Kurt Freyler, Rechtsanwalt in Wien, über den Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 25. Jänner 2016, GZ 28 R 197/15v (28 R 198/15s, 28 R 199/15p, 28 R 200/15k)‑243, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0080OB00021.16W.0329.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Beschluss vom 28. 5. 2015, GZ 6 S 78/13g‑209, enthob das Erstgericht den bisherigen Insolvenzverwalter wegen Verzichts auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft und bestellte Dr. Kurt Freyler zum neuen Insolvenzverwalter.

Einem dagegen vom Schuldner erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge (AZ 28 R 197/15v).

In derselben Entscheidung wurde über drei weitere Rekurse des Schuldners gegen andere Beschlüsse des Erstgerichts abgesprochen:

Mit Beschluss vom 28. 5. 2015, GZ 6 S 78/13g‑210, bestimmte das Erstgericht die Entlohnung des Insolvenzverwalters. Aufgrund Rekurses des Schuldners wurde dieser Beschluss vom Rekursgericht ersatzlos behoben (AZ 28 R 198/15s).

Mit zwei weiteren Beschlüssen vom 28. 5. 2015, GZ 6 S 78/13g‑212 und GZ 6 S 78/13g‑213, bestimmte das Erstgericht die Kosten des bisherigen Insolvenzverwalters für das Tätigwerden als Rechtsanwalt im Zuge seiner Verwaltung mit 968,88 EUR bzw 2.215,87 EUR.

Den dagegen vom Schuldner erhobenen Rekursen gab das Rekursgericht teilweise Folge und änderte die Beschlüsse dahingehend ab, dass die Kosten des ehemaligen Insolvenzverwalters mit 226,92 EUR (AZ 28 R 199/15p) bzw 882,29 EUR (AZ 28 R 200/15k) bestimmt wurden.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs (insgesamt) unzulässig ist.

Gegen diesen Beschluss, erkennbar nur soweit, als damit die Entscheidung über die Bestellung von Dr. Kurt Freyler zum neuen Insolvenzverwalter bestätigt (AZ 28 R 197/15v) und dem bisherigen Insolvenzverwalter Kosten zugesprochen wurden (AZ 28 R 199/15p und AZ 28 R 200/15k), richtet sich der Revisionsrekurs des Schuldners.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

1. Gemäß § 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist ein Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichts, mit der ein Beschluss des Erstgerichts zur Gänze bestätigt worden ist, unzulässig (vgl auch RIS‑Justiz RS0044101). Bei der Bestätigung der Bestellung von Dr. Kurt Freyler zum neuen Insolvenzverwalter durch das Rekursgericht handelt es sich um solche konformen Beschlüsse.

2. Kosten des Insolvenzverwalters zählen zu den Verfahrenskosten. Ein Revisionsrekurs gegen einen Beschluss, mit dem über einen Kostenersatzanspruch des Insolvenzverwalters dem Grunde und der Höhe nach abgesprochen wird, betrifft daher den Kostenpunkt. Ein Revisionsrekurs dagegen ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ebenfalls absolut unzulässig (8 Ob 105/12t).

Der Revisionsrekurs war daher insgesamt zurückzuweisen.

Stichworte