Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit seinen Beschlüssen vom 24. 6. 2008 (ON 168) und vom 14. 7. 2008 (ON 174) hat das Erstgericht den Antrag der Gemeinschuldnerin auf Enthebung des Masseverwalters sowie auf Bestellung eines besonderen Verwalters für die Abwicklung der Betriebskosten-Konten abgewiesen (ON 168) und die Beschlüsse des Gläubigerausschusses vom 3. 7. 2008 nicht untersagt (ON 174).
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht den von der Gemeinschuldnerin gegen diese Entscheidungen erhobenen Rekursen nicht Folge und sprach aus, dass gegen seine Entscheidung der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der gegen diesen Beschluss des Rekursgerichts erhobene, als „außerordentlich" bezeichnete Revisionsrekurs ist unzulässig. Gemäß § 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse im Konkursverfahren jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101; zuletzt etwa 8 Ob 59/08x; 8 Ob 62/08p). Dies gilt auch für die hier getroffenen Entscheidungen. Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)