OGH 8Ob119/06t

OGH8Ob119/06t23.11.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Mario K*****, vertreten durch Dax, Klepeisz & Partner, Rechtsanwaltspartnerschaft GmbH in Güssing, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs" der Konkursgläubigerin I***** GmbH, ***** vertreten durch Rechtsanwälte Steflitsch OEG in Oberwart, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt als Rekursgericht vom 19. Juli 2006, GZ 13 R 83/06p-11, womit über Rekurs der Konkursgläubigerin der Beschluss des Bezirksgerichtes Güssing vom 24. März 2006, GZ 4 S 3/06v-7, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht eröffnete das Schuldenregulierungsverfahren. Das Rekursgericht gab dem dagegen von der Konkursgläubigerin erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Der dagegen erhobene „außerordentliche" Revisionsrekurs der Konkursgläubigerin ist jedenfalls unzulässig:

Rechtliche Beurteilung

Rekurse gegen konforme Beschlüsse sind auch im Konkursverfahren gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 171 KO jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101; zum Schuldenregulierungsverfahren 8 Ob 10/06p uva).

Stichworte