OGH 8Ob64/97p

OGH8Ob64/97p10.7.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Hradil als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen der L*****gesellschaft mbH in Liquidation, ***** infolge Revisionsrekurses der Gemeinschuldnerin, vertreten durch den Liquidator Ernst S*****, und der Konkursgläubiger Ernst S***** und B***** GesmbH in Liquidation, beide *****, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 8.Jänner 1997, GZ 2 R 294/96k-324, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluß ON 315 enthob das Erstgericht in Punkt 1.) zwei Mitglieder des Gläubigerausschusses gemäß § 88 Abs 3 KO und bestellte in Punkt 2.) zu neuen Mitgliedern a) Dr.Peter P***** und b) die R***** reg.Gen.mbH, ***** vertreten durch den Obmann Helmut A*****.

Dem dagegen erhobenen Rekurs der Gemeinschuldnerin und zweier Konkursgläubiger gab das Gericht zweiter Instanz mit dem angefochtenen Beschluß teilweise Folge und änderte den erstinstanzlichen Beschluß in seinem Punkt 2.) lit b.) dahin ab, daß im Spruch die Worte "vertreten durch den Obmann Helmut A*****" zu entfallen haben. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Bestellung der beiden neuen Mitglieder des Gläubigerausschusses sei nicht zu beanstanden. Insbesondere bestehe nicht der geringste Anlaß, die R***** als Gläubigerin mit der nominell höchsten Konkursforderung von diesem Amt auszuschließen. Auch daß die genannte Gläubigerin von der zu fassenden Entscheidung selbst betroffen sei, bilde weder einen Ablehnungs- noch einen Ausschließungsgrund, weil die Gläubigerin in eigener Sache gemäß § 89 Abs 3 letzter Satz KO ohnehin nicht mitstimmen dürfe. Allerdings habe der den Vertreter des Gläubigerausschußmitgliedes bezeichnende Zusatz im Spruch zu entfallen, weil dadurch in die durch Gesetz oder Statuten geregelte Vertretungsautonomie der juristischen Person eingegriffen werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 171 KO sind auf das Verfahren, soweit in der Konkursordnung nicht anderes angeordnet ist, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozeßordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden. Mangels ausdrücklicher Regelung in der Bestimmung des § 176 KO gelten die Anfechtungsbeschränkungen der §§ 527 Abs 2 und 528 ZPO auch im Konkursverfahren. sofern die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht überhaupt ausgeschlossen ist (Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht5 124; Feil, KO § 176 RdZ 5). In diesem Sinne besteht eine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß Rekurse gegen konforme Beschlüsse auch im Konkursverfahren unzulässig sind (EvBl 1969/266; 8 Ob 30/90; ZIK 1996, 175; 8 Ob 2331/96v ua).

Ungeachtet der Formulierung des Spruches der Entscheidung zweiter Instanz liegt eine bestätigende Entscheidung immer dann vor, wenn die Neufassung des Spruches nur der Verdeutlichung der Entscheidung des Erstgerichtes dient, ohne dessen Rechtskraftwirkung zu berühren (RZ 1972, 185; MietSlg 30.769; Kodek in Rechberger ZPO, § 528 RdZ 4). Insoweit ist von einer Bestätigung im Sinne des § 528 ZPO immer dann auszugehen, wenn der Spruch der zweiten Instanz den Beschwerdeführer nicht mehr belastet als der Spruch des Gerichtes erster Instanz (3 Ob 53/94).

Ein derartiger Fall liegt hier vor: Die Anführung des Namens des Obmannes des bestellten Gläubigerausschußmitgliedes im erstinstanzlichen Beschluß erfolgte nicht, um diesem autonome Vertretungsrechte einzuräumen, sondern lediglich deklarativ zur Darstellung des nach Ansicht des Erstgerichtes derzeit bestehenden Vertretungsverhältnisses. Dem Beisatz kann schon nach dem gesamten Inhalt des Beschlusses nicht die Bedeutung zugemessen werden, nur der Obmann hätte im Gläubigerausschuß Sitz und Stimme. Damit hat aber das Gericht zweiter Instanz den erstinstanzlichen Beschluß in Wahrheit nur insoweit verdeutlicht, als es eine nicht erforderliche Beifügung eliminierte. In dem den Rekurswerber beschwerenden Umfang der Bestellung des Gläubigerausschußmitgliedes hat es den Beschluß aber bestätigt.

Der unzulässige Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

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