OGH 8Ob11/08p

OGH8Ob11/08p28.2.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Dr. Gerhard M*****, über den Revisionsrekurs des Gemeinschuldners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 20. November 2007, GZ 1 R 239/07t-167, womit über Rekurs des Gemeinschuldners der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 12. September 2007, GZ 19 S 102/95p-161, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ab.

Das Rekursgericht gab dem dagegen von dem Gemeinschuldner erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin ist jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Rekurse gegen konforme Beschlüsse sind, wie der Oberste Gerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 21. 5. 2007 zu 8 Ob 63/07h in diesem Verfahren ausgeführt hat, auch im Konkursverfahren gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 171 KO jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101; 8 Ob 10/06p uva). Dies bezieht sich auch auf den hier maßgeblichen Beschluss.

Stichworte