Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ab.
Das Rekursgericht gab dem dagegen von dem Gemeinschuldner erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin ist jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Rekurse gegen konforme Beschlüsse sind, wie der Oberste Gerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 21. 5. 2007 zu 8 Ob 63/07h in diesem Verfahren ausgeführt hat, auch im Konkursverfahren gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 171 KO jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101; 8 Ob 10/06p uva). Dies bezieht sich auch auf den hier maßgeblichen Beschluss.
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