Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht erklärte das Abschöpfungsverfahren für beendet und wies den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ab.
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht gab dem dagegen von dem Gemeinschuldner erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin ist jedenfalls unzulässig. Rekurse gegen konforme Beschlüsse sind auch im Konkursverfahren gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 171 KO jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101; 8 Ob 10/06p uva). Dies bezieht sich auch auf die hier maßgeblichen Beschlüsse.
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