European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0080OB00044.23P.0627.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Insolvenzrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts vom 5. 12. 2022 über die Zurückweisung eines Sanierungsplanantrags der Schuldnerin mangels Einhaltung zwingender Rechtsvorschriften.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (§ 252 IO; RIS‑Justiz RS0044101 [T15]). Ein Revisionsrekurs ist daher – wie bereits das Rekursgericht richtig ausgesprochen hat – absolut unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss zur Gänze bestätigt wurde.
[3] Der absolute Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO geht (wie der Rechtsmittelwerberin aus zahlreichen Vorentscheidungen bekannt ist), der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RS0112314). In dieser Konstellation kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht.
[4] Der gegen den Konformatsbeschluss des Rekursgerichts gerichtete Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
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