European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0080OB00103.22P.0830.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichts meritorisch zur Gänze bestätigt.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (§ 252 IO; RIS‑Justiz RS0044101 [T15]; ua 8 Ob 31/20x). Der Revisionsrekurs ist daher – wie bereits das Rekursgericht zutreffend ausgesprochen hat – jedenfalls unzulässig.
[3] Der absolute Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RS0112314 [T5]). In dieser Konstellation kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht.
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