European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0080OB00015.18S.0223.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Beschluss vom 22. 5. 2017, GZ 6 S 8/07d‑101, erklärte das Erstgericht das Abschöpfungsverfahren für beendet und erteilte der Schuldnerin die Restschuldbefreiung.
Einem dagegen vom Insolvenzgläubiger Dr. A***** erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig ist.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Insolvenzgläubigers Dr. A*****.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (§ 252 IO iVm § 526 Abs 2 ZPO) – jedenfalls unzulässig.
Gemäß § 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichts, mit dem es einen Beschluss des Erstgerichts bestätigt, unzulässig (RIS-Justiz RS0044101). Dieser absolute Rechtsmittelausschluss geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RIS-Justiz RS0112314 [T5]).
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
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