European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0080OB00030.21A.0325.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts vom 5. 10. 2020, mit dem der Antrag des Schuldners auf Gewährung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurde, bestätigt.
[2] Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs des Antragstellers ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 und 4 ZPO iVm § 252 IO absolut unzulässig.
[3] Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (RIS‑Justiz RS0044101). Der absolute Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO verhindert jede Anfechtung des rekursgerichtlichen Beschlusses.
[4] Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
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