European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0080OB00048.24B.0425.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiete: Insolvenzrecht, Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren, sodass der Revisionsrekurs gegen einen die erstgerichtliche Entscheidung voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (in Verbindung mit § 252 IO) ausgeschlossen ist (RS0044101). Dieser absolute Rechtsmittelausschluss geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung eines Konformatsbeschlusses des Rekursgerichts (vgl RS0112314 [T5]), auch wenn – wie hier nach § 70 Abs 2 IO von beiden Vorinstanzen übereinstimmend – die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verweigert wird (8 Ob 35/15b), zumal der in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO normierte Ausnahmetatbestand im Insolvenzverfahren nach ständiger Rechtsprechung und einhelliger Lehre nicht anwendbar ist (vgl 8 Ob 115/19y mwN).
[2] Dass den Antrag des Antragstellers dessen arbeitsrechtliche Ansprüche motiviert haben mögen, macht die vorliegende Sache nicht zu einer Arbeitsrechtssache, sodass die für eine solche geltenden Voraussetzungen der Anrufung des Obersten Gerichtshofs hier nicht anwendbar sind. In der Konstellation des nach § 528 Abs 2 ZPO „jedenfalls“ unzulässigen Rechtsmittels kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (8 Ob 32/19t mwN); einer Bewertung des rekursgerichtlichen Entscheidungsgegenstands bedurfte es nicht (vgl 8 Ob 533/93).
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