OGH 8Ob138/04h

OGH8Ob138/04h20.1.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Konkurseröffnungssache der Antragsteller

1. Josef M*****, 2. Stefanie M*****, wider den Antragsgegner Josef P*****, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 29. Oktober 2004, GZ 28 R 236/04p-6, womit über Rekurs der Antragsteller der Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 13. September 2004, GZ 14 Se 276/04k-2, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der "Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies den Konkursantrag der Antragsteller ab. Dem dagegen von den Antragstellern erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach unter Berufung auf § 171 KO und § 528 Abs 2 Z 2 ZPO aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der von den Antragstellern erhobene "Revisionsrekurs" ist unzulässig. Gegen bestätigende Beschlüsse ist auch im Konkursverfahren gemäß § 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ein weiteres Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101).

Das Rechtsmittel der Antragsteller ist daher, ohne dass auf die Rechtzeitigkeit des Revisionsrekurses oder auf die Sache selbst einzugehen wäre, zurückzuweisen.

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