Spruch:
Der "Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies den Konkursantrag der Antragsteller ab. Dem dagegen von den Antragstellern erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach unter Berufung auf § 171 KO und § 528 Abs 2 Z 2 ZPO aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der von den Antragstellern erhobene "Revisionsrekurs" ist unzulässig. Gegen bestätigende Beschlüsse ist auch im Konkursverfahren gemäß § 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ein weiteres Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101).
Das Rechtsmittel der Antragsteller ist daher, ohne dass auf die Rechtzeitigkeit des Revisionsrekurses oder auf die Sache selbst einzugehen wäre, zurückzuweisen.
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