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Ablehnung eines Richters

ZivilverfahrensrechtAllgemeinesNeumayr/KienerFebruar 2024

Die Bestimmungen über die Ausgeschlossenheit und Befangenheit von gerichtlichen Organen sichern die Objektivität der Rechtsprechung. Mit einem Ablehnungsantrag kann von einer Partei sowohl einer der Ausschließungsgründe gem § 20 JN als auch ein sonstiger „zureichender Grund“, der die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen vermag (§ 19 Z 2 JN), geltend gemacht werden.

Einleitung

Gem § 19 JN kann ein Richter von einer Partei abgelehnt werden, wenn er ausgeschlossen ist (Z 1) oder ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (Z 2). Sowohl Ausschließungs- als auch Befangenheitsgründe sind nicht nur aufgrund eines Ablehnungsantrages einer Partei, sondern auch von Amts wegen durch Selbstmeldung des Richters (§ 22 GOG) wahrzunehmen.

Zweck

Im Fall einer erfolgreichen Ablehnung wird die Sache einem anderen Richter (dem Vertreter nach der Geschäftsverteilung), wenn notwendig auch einem anderen Gericht zugewiesen (notwendige Delegation, § 30 JN).116 Nc 11/16v; RIS-Justiz RS0046113; auch die persönliche Beziehung eines Richters zu einem Mitglied eines Gesellschaftsorgans einer Partei erweckt den Anschein der Befangenheit (2 Nc 32/21k). Jeder Akt, der unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zustande kam, ist nichtig (§ 25 Satz 2 JN). War der Richter von Prozessbeginn an beteiligt, ist das Verfahren ab einschließlich der Zustellung der Klage als nichtig aufzuheben22RIS-Justiz RS0046028. und von Neuem durchzuführen.

Begriffe

Ausschließungsgründe

Nach § 20 JN sind Richter von der Ausübung ihres Amtes in bürgerlichen Rechtssachen ausgeschlossen:

  • wenn sie in der Rs selbst Partei (oder Nebenintervenient)33Mayr in Rechberger/Klicka, ZPO5  § 20 JN Rz 2; dem folgend auch Ziehensack in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKom § 20 JN Rz 2. sind oder zu einer der Parteien im Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen stehen (Z 1);
  • in Rechtssachen ihrer Ehegatten/eingetragenen Partner oder solcher Personen, die mit ihnen in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind, oder mit denen sie in der Seitenlinie bis zum vierten Grade verwandt (Cousins/Cousinen) oder im zweiten Grade verschwägert sind (Z 2);44Dem sind Verwandschafts- und Schwägerschaftsverhältnisse zum Bevollmächtigten der Partei gleichgestellt (Mayr in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 20 JN Rz 3; RIS-Justiz RS0045963).
  • in Rechtssachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder und Pflegebefohlenen, auch wenn dieses Verhältnis nicht mehr besteht (Z 3);
  • in Rechtssachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer der Parteien bestellt waren oder noch bestellt sind (Z 4), sowie
  • in Rechtssachen, in denen sie bei einem untergeordneten Gericht an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung teilgenommen haben (Z 5).55Die Mitwirkung als Richter in einem Vorprozess begründet hingegen keine Befangenheit 4 Ob 149/21x.

Nach § 20 Abs 2 JN bleibt der Richter auch nach Aufhebung der in Abs 1 Z 2 und 3 genannten Naheverhältnisse ausgeschlossen. 

Befangenheitsgründe

Der OGH stellt der Nahebeziehung des Richters zu einer Partei die entsprechende Nahebeziehung zu ihrem Vertreter gleich.66RIS-Justiz RS0045963.

Befangenheitsgründe sind im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt. Es handelt sich hierbei um Umstände, die nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, dass die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen ist. Es genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte77So auch Mayr in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 19 JN Rz 4. – auch wenn der Richter tatsächlich unbefangen sein sollte. Bei Prüfung der Unbefangenheit ist zwar im Interesse des Ansehens der Gerichtsbarkeit ein strenger Maßstab88UU scheint es gerechtfertigt bei Richtern des OGH einen strengeren Maßstab anzusetzen (OGH 2 Nc 3/20v = Zak 2020/224). anzulegen, die Ablehnung soll jedoch nicht die Möglichkeit bieten, dass sich Parteien eines nicht genehmen Richters entledigen können.997 Ob 80/11g EFSlg 131.985; RIS-Justiz RS0109379; RS0046087.

Selbstmeldung

Ein Richter hat jene Verhältnisse, die einen gesetzlichen Ausschließungsgrund darstellen sowie jene Umstände, die geeignet sind, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, unverzüglich durch Selbstmeldung beim Gerichtsvorsteher oder beim Präsidenten anzuzeigen (§ 22 GOG).

Geltendmachung

Zuständigkeit

Der Ablehnungsantrag ist bei jenem Gericht einzubringen, bei dem der abgelehnte Richter tätig ist (§ 22 Abs 1 JN).1010Das Ausgangsgericht ist auch dann für den Ablehnungsantrag zuständig, wenn der abgelehnte Richter ihm mittlerweile (wegen Wechsels, Ruhestandes oder Auflösung des Dienstverhältnisses) nicht mehr angehört; vgl nur OGH 3 Ob 62/23y = Zak 2023/424 Der Richter hat eine Stellungnahme abzugeben (§ 22 Abs 2 JN). 

 

Frist

Grundsätzlich ist der Ablehnungsantrag an keine Frist gebunden. Zu beachten ist allerdings § 21 Abs 2 ZPO, wonach eine Befangenheit nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn sich der Antragsteller in Kenntnis des Ablehnungsgrundes auf die Verhandlung eingelassen hat oder Anträge gestellt hat. Die Rsp dazu ist sehr streng,1111RIS-Justiz RS0045982; RS0046040. um prozesstaktisches Abwarten mit einem Ablehnungsantrag auszuschließen.1212RIS-Justiz RS0045977; hingegen ist ein Rechtsmittel gegen die bestätigende E des Rekursgerichts absolut unzulässig (vgl dazu jüngst OGH 3 Ob 38/20i = Zak 2020/479).  

 

Befangenheitsgründe/Fälle:

1. Wann ist eine Befangenheit – einzelfallbezogen – zu bejahen?

2. Wann wird eine Befangenheit – einzelfallbezogen – verneint?

  •  bei Bekanntschaften auf kollegialer Basis,21211 Ob 148/08h; RIS-Justiz RS0108696; zuletzt auchfür das Schiedsverfahren 18 ONc 1/20x Zak 2020/610.
  •  bei einem einmaligen Besuch eines am Verfahren beteiligten Arztes,22228 Ob 25/17k Zak 2017/282.
  •  bei Vertreten einer bestimmten Rechtsansicht durch den Richter, selbst wenn diese Ansicht nicht der hM entspricht,23236 N 2/99; RIS-Justiz RS0111290.
  •  bei Besuch derselben Oberstufenklasse eines Gymnasiums,24246 Ob 189/21v Zak 2022/64.
  •  bei Verfahrensmängeln, unrichtiger Beweiswürdigung25252 Ob 96/10x. oder rechtlich unrichtiger Entscheidung, außer bei offensichtlichen, eine Partei ungebührlich bevorzugenden Verstößen, die mangelnde Objektivität erkennen lassen.2626RIS-Justiz RS0045916; RS0046090.

Ablauf

  1. 1. Das Ablehnungsverfahren wird durch einen Ablehnungsantrag der Partei oder von Amts wegen aufgrund einer Selbstmeldung des Richters eingeleitet.
  2. 2. Der Ablehnungsantrag hat substantiiert darzulegen, weshalb der Richter im konkreten Fall ausgeschlossen und/oder befangen ist (§ 22 Abs 1 Satz 2 JN).
  3. 3. Der betroffene Richter hat sich zu einem Ablehnungsantrag zu äußern (§ 22 Abs 2 JN). Bestreitet dieser die geltend gemachten Ablehnungsgründe, sind diese von der antragstellenden Partei gem § 22 Abs 3 JN glaubhaft zu machen.
  4. 4. Unaufschiebbare Handlungen müssen trotz Ablehnung vom betroffenen Richter weiter vorgenommen werden. Handelt es sich um einen offenbar unbegründeten Ablehnungsantrag in Verschleppungsabsicht, ist die begonnene Verhandlung fortzusetzen. Eine Entscheidung darf allerdings nicht vor rechtskräftiger Zurück- oder Abweisung des Ablehnungsantrages gefällt werden (§ 25 JN).
  5. 5. Das Verfahren über die Ablehnung eines Richters ist grundsätzlich zweiseitig. Dem Gegner des Ablehnungswerbers ist – außer bei offenkundig unbegründeten Anträgen – durch Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit Gehör zu gewähren, und zwar sowohl in erster als auch ggf in zweiter Instanz.2727RIS-Justiz RS0126587.
  6. 6. Über die Ablehnung eines Richters eines Bezirksgerichtes entscheidet der Gerichtsvorsteher; über die Ablehnung eines Gerichtsvorstehers entscheidet ein besonderer Senat des übergeordneten Gerichtshofes; über die Ablehnung eines Richters eines Gerichtshofes entscheidet ein besonderer Senat dieses Gerichtshofes (§ 23 JN).
  7. 7. Die Entscheidung über die Ablehnung erfolgt ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (§ 24 JN).
  8. 8. Gegen einen stattgebenden Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen die Entscheidung auf einer Selbstmeldung des Richters beruht, mit der eine Partei nicht einverstanden ist.28288 Ob 165/09m; RIS-Justiz RS0046065 [T18].
  9. 9. Gegen die Zurück- bzw Abweisung eines Ablehnungsantrags ist ein Rekurs an das übergeordnete Gericht zulässig (§ 24 Abs 2 JN).2929So ist bspw die Entscheidung des OLG Graz über die Ablehnung von dort tätigen Richtern eine erstinstanzliche Entscheidung, über die der OGH in zweiter Instanz zu entscheiden hat: 1 Ob 218/10f.
  10. 10. Bestätigt die zweite Instanz die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags, ist ein Revisionsrekurs ausgeschlossen,3030RIS-Justiz RS0098751; jüngst auch 10 Ob 55/22v. außer das Rekursgericht hat den Rekurs ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zurückgewiesen.31314 Ob 25/12y; 10 Ob 55/22v.
  11. 11. Soweit die §§ 1925 JN keine Sonderregeln enthalten, richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach den Vorschriften des Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt. Das gilt zB für das Neuerungsverbot oder die Vertretungspflicht.3232RIS-Justiz RS0006000. Besteht im Ausgangsverfahren keine Vertretungspflicht im Rekursverfahren, müssen auch Rekurse im Ablehnungsverfahren nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein.
  12. 12. Das Ablehnungsverfahren ist ein Zwischenstreit, über dessen Kosten nach den Regeln des Ausgangsverfahrens unabhängig von dessen Ausgang zu entscheiden ist.3333RIS-Justiz RS0126588.

Praxistipps

  • Die Vorschriften über die Ablehnung von Richtern (einschließlich fachkundiger Laienrichter)3434Außer den allgemeinen Ablehnungsgründen der §§ 19 und 20 JN rechtfertigen im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren auch die in § 34 ASGG nicht taxativ aufgezählten Umstände (Ausschluss vom passiven Wahlrecht, Unvereinbarkeiten) eine Ablehnung von fachkundigen Laienrichtern. gelten auch für andere gerichtliche Organe (§ 26 JN), sowie für Rechtspfleger (§ 7 RPflG) und Notare, die im Verlassenschaftsverfahren zu Gerichtskommissären bestellt wurden (§ 6 Gerichtskommissärsgesetz).
  • Im schiedsgerichtlichen Verfahren sind Sonderregeln in den §§ 588589 ZPO enthalten. Den (potenziellen) Schiedsrichter trifft eine Offenlegungsverpflichtung in Bezug auf alle Umstände, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit wecken könnten. Eine Verletzung der Offenlegungspflicht kann ein Indiz für die Befangenheit bilden.3535RIS-Justiz RS0129687.
  • Eine „Pauschalablehnung“ eines ganzen Gerichts ist unzulässig.3636RIS-Justiz RS0045983; zuletzt 4 Ob 198/22d. Abgelehnt werden können nur einzelne Richter.3737Für die Ablehnung des gesamten Senats müssen gegen jeden einzelnen Richter die Befangenheitsgründe detailiert vorgebracht werden (Mayr in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 19 JN Rz 4). Daraus kann sich aber ergeben, dass alle Richter eines Gerichts abgelehnt werden können, wenn bei jedem einzelnen Richter im Wesentlichen dieselben Ablehnungsgründe vorliegen.3838RIS-Justiz RS0045983 [T10], [T23]. Die bloße Befürchtung einer „ungünstigen allgemeinen Stimmung“ reicht dafür ebenso wenig aus wie der bloß berufliche Kontakt mit einem Rechtsanwalt oder Notar.39399 Nd 510/00; 4 Ob 143/10y; 1 Ob 113/22g = Zak 2022/525.
  • Befangenheitsgründe müssen immer unverzüglich geltend gemacht werden, da mit Streiteinlassung in Kenntnis eines Befangenheitsgrundes die Möglichkeit der Geltendmachung verloren geht (§ 21 Abs 2 ZPO). Hat sich die Partei bereits in das Verfahren eingelassen, muss sie glaubhaft machen, dass ein von ihr im Lauf des Verfahrens geltend gemachter Ablehnungsgrund erst später entstanden ist oder ihr erst später bekannt geworden ist (§ 22 Abs 3 Satz 2 JN).

Typische Fehler

  • Zu langes Zuwarten mit einem Ablehnungsantrag. Die Rsp zu § 21 Abs 2 JN ist sehr streng. Wenn bspw ein Richter einen möglichen Befangenheitsgrund mit dem Hinweis anzeigt, er sehe keinen Grund für eine Selbstmeldung nach § 22 GOG, kann dieser Grund nicht mehr als Befangenheitsgrund herangezogen werden, wenn nicht sofort ein Ablehnungsantrag gestellt wird.
  • Keine Darlegung der Gründe, die dafür sprechen, dass der Ablehnungsgrund erst im Laufe des Verfahrens entstanden ist oder der Partei erst im Lauf des Verfahrens bekannt geworden ist (§ 22 Abs 3 Satz 2 JN). Es ist daher der Zeitpunkt des Entstehens bzw Bekanntwerdens des Grundes offenzulegen.
  • Die Geltendmachung von Rechtsmittelgründen im Gewand von Befangenheitsgründen, nach dem Motto: Die dargestellte Unrichtigkeit der Beweiswürdigung zeigt, dass die Erstrichterin ganz offensichtlich voreingenommen agierte. Entweder zeigte sich bereits im erstinstanzlichen Verfahren ein entsprechendes Verhalten (dann ist die Richterin sofort abzulehnen) oder es ist eine Konzentration auf die Ausführung der Rechtsmittelgründe zielführender. Eine allein auf Indizien aus dem Ersturteil gestützte Ablehnung verspricht wenig Erfolg.
  • Das Ablehnen eines Richters, um eine Entscheidung zu verhindern oder hinauszuzögern (zB in einem Besitzstörungsverfahren, um die Verkündung des Endbeschlusses zu verhindern). Sachlich unbegründete, zu verfahrensfremden Zwecken gestellte Ablehnungsanträge können den Anlass für ein Disziplinarverfahren bilden.

Was man sonst noch wissen sollte

  • Im Allgemeinen ist ein Befangenheitsgrund anzunehmen, wenn der Richter selbst seine Befangenheit anzeigt.4040RIS-Justiz RS0046053; das gilt aber nur für die Einschätzung, eine unsachliche Entscheidung zu treffen und nicht für die Frage des äußerlichen Anscheins der Voreingenommenheit (Mayr in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 19 JN Rz 5; 2 Ob 193/15v = EvBl 2016/120 = JBl 2016, 597). Anderes gilt, wenn der Richter lediglich Bedenken in Richtung eines möglichen Anscheins einer Voreingenommenheit äußert41411 Ob 196/14a; RIS-Justiz RS0046053 [T9]. oder wenn Anzeichen für einen Missbrauch der Selbstanzeige vorhanden sind.42424 Ob 186/11y; RIS-Justiz RS0046053 [T4].
  • Ein Delegierungsantrag nach §§ 30, 31 JN kann nicht auf die Existenz von Ablehnungsgründen gestützt werden.4343RIS-Justiz RS0114309.
  • Beim Ablehnungsverfahren handelt es sich um einen Zwischenstreit, über dessen Kosten nach den Regeln des Ausgangsverfahrens unabhängig von dessen Ausgang zu entscheiden ist.4444RIS-Justiz RS0126588.
  • Bei einer Befangenheit bewirkt erst der rechtskräftige Ablehnungsbeschluss die Nichtigkeit des Verfahrens (§ 25 Satz 2 JN). Demgegenüber wirken Ausschließungsgründe absolut und sind in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen wahrzunehmen (§ 22 Abs 4 JN).
  • Die Geltendmachung einer Befangenheit ist auch nach der Erlassung der erstgerichtlichen Entscheidung zulässig. Der Antrag kann gesondert gestellt werden; üblich ist die Aufnahme in den Rechtsmittelschriftsatz.4545RIS-Justiz RS042028. Ein Ablehnungsantrag erst nach dem Rechtsmittel wird regelmäßig am Verlust des Ablehnungsrechts nach § 21 Abs 2 JN scheitern. In einem solchen Fall ist vor der Entscheidung über das Rechtsmittel über den Ablehnungsantrag zu entscheiden.
  • Nach Rechtskraft der Sachentscheidung ist eine Ablehnung wegen Befangenheit ausgeschlossen.4646RIS-Justiz RS0046032 [T2]; zuletzt 3 Ob 145/23d = Zak 2023/669. Die Ausgeschlossenheit eines Richters kann mit Nichtigkeitsklage nach § 529 Abs 1 Z 1 ZPO geltend gemacht werden.

 



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