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Keine Nichtigkeitsklage wegen Befangenheit des Richters

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/669Zak 2023, 379 Heft 19 v. 27.11.2023

ZPO: § 529 Abs 1 Z 1

Gem § 529 Abs 1 Z 1 ZPO kann eine rechtskräftige Entscheidung mit Nichtigkeitsklage angefochten werden, wenn bei einem erkennenden Richter einer der in § 20 JN taxativ aufgezählten Ausschlussgründe vorlag. Weder die Befangenheit eines Richters noch die Beteiligung eines bereits rechtskräftig wegen Befangenheit abgelehnten Richters bildet einen Nichtigkeitsklagegrund.

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