ZPO: § 529 Abs 1
Einen Nichtigkeitsklagegrund bilden nur die beiden in § 529 Abs 1 ZPO genannten Nichtigkeitsgründe (Ausgeschlossenheit des Richters, mangelnde Vertretung), nicht aber andere Nichtigkeitsgründe iSd § 477 ZPO (wie zB Streitanhängigkeit).