In der Lit ist strittig, ob bei Prüfung der Erbunwürdigkeit wegen einer gerichtlich strafbaren Vorsatztat mit einer Strafdrohung von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe (§ 539 und § 541 Z 1 ABGB) das Familienprivileg des § 166 StGB zu berücksichtigen ist und ob auch eine Straftat gegen die Verlassenschaft von der Privilegierung erfasst wird (siehe zB Zak 2019/698, 384). Der Autor leitet aus den Zielen des ErbRÄG 2015 ab, dass die Herabsetzung der Strafdrohung durch § 166 StGB für die erbrechtliche Beurteilung generell keine Rolle spielt. Dies vermeide unsachliche Differenzierungen, zu denen es ansonsten kommen würde. So könnte bspw ein Delikt gegen bestimmte in § 541 Z 1 ABGB genannte Personen zur relativen Erbunwürdigkeit führen, obwohl der Täter bei Begehung gegen den Verstorbenen erbfähig wäre.