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Kepplinger, Strafrechtskonnexe Erbunwürdigkeit und § 166 StGB, NZ 2023/169, 482.

LiteraturübersichtErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/671Zak 2023, 380 Heft 19 v. 27.11.2023

In der Lit ist strittig, ob bei Prüfung der Erbunwürdigkeit wegen einer gerichtlich strafbaren Vorsatztat mit einer Strafdrohung von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe (§ 539 und § 541 Z 1 ABGB) das Familienprivileg des § 166 StGB zu berücksichtigen ist und ob auch eine Straftat gegen die Verlassenschaft von der Privilegierung erfasst wird (siehe zB Zak 2019/698, 384). Der Autor leitet aus den Zielen des ErbRÄG 2015 ab, dass die Herabsetzung der Strafdrohung durch § 166 StGB für die erbrechtliche Beurteilung generell keine Rolle spielt. Dies vermeide unsachliche Differenzierungen, zu denen es ansonsten kommen würde. So könnte bspw ein Delikt gegen bestimmte in § 541 Z 1 ABGB genannte Personen zur relativen Erbunwürdigkeit führen, obwohl der Täter bei Begehung gegen den Verstorbenen erbfähig wäre.

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