Nach § 760 Abs 2 ABGB idF ErbRÄG 2015 profitiert der Testamentserbe nur noch dann von einer wirksamen Pflichtteilsminderung, wenn weder Repräsentanten existieren noch es zu einer Anwachsung auf andere Pflichtteilsberechtigte kommt. Der Autor weist auf den daraus resultierenden Beratungsbedarf bei der Testamentserrichtung hin. Ein Testator, der eine Pflichtteilsminderung anstrebe, sei nicht nur auf diese Rechtslage, sondern auch auf den Umstand hinzuweisen, dass dem Testamentserben mehrere Rechtskonflikte - nicht nur mit dem von der Minderung betroffenen Pflichtteilsberechtigten, sondern auch mit den möglichen Profiteuren - drohen. Abzuraten sei von einer unbedingten Pflichtteilsminderung ohne Bedachtnahme auf die im Todeszeitpunkt bestehende Personenkonstellation.