ZPO: § 529 Abs 1 Z 1
Gem § 529 Abs 1 Z 1 ZPO kann eine rechtskräftige Entscheidung mit Nichtigkeitsklage angefochten werden, wenn bei einem erkennenden Richter einer der in § 20 JN taxativ aufgezählten Ausschlussgründe vorlag. Weder die Befangenheit eines Richters noch die Beteiligung eines bereits rechtskräftig wegen Befangenheit abgelehnten Richters bildet einen Nichtigkeitsklagegrund.