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Keine Befangenheit wegen gemeinsamer Mitgliedschaft im VIAC-Präsidium

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/610Zak 2020, 341 Heft 17 v. 21.10.2020

ZPO: § 588, § 589

Der Umstand, dass der vom Gegner benannte Schiedsrichter ebenso wie eine Partnerin der vom Gegner bevollmächtigten Anwaltskanzlei Mitglied des VIAC-Präsidiums ist, begründet auch in Verbindung mit anderen normalen fachlichen Kontakten zu Anwälten dieser Kanzlei keinen Anschein der Befangenheit in einem vor dem Vienna International Arbitral Centre (VIAC) geführten Schiedsverfahren.

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