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Keine Ablehnung eines Schiedsrichters wegen seiner Mimik

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/609Zak 2020, 341 Heft 17 v. 21.10.2020

ZPO: § 589, § 616 Abs 1

AußStrG: § 8 Abs 2

Auch wenn man eine bestimmte Mimik eines Schiedsrichters während einer Verhandlung (hier: Augenrollen) als negative Reaktion auf Ausführungen eines Parteienvertreters wertet, lässt sich daraus nicht einmal der Anschein einer Befangenheit ableiten.

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