Rechtssatz
Nach Lehre und Rechtsprechung hat auch ein Verwandtschaftsverhältnis und Schwägerschaftsverhältnis des Richters zum Bevollmächtigten einer Partei die Ausschließung des Richters im Sinne des § 20 Z 2 JN zur Folge (Fasching, Kommentar I § 20 JN Anmerkung 5; Fasching ZPR 2.Auflage RdZ 163; SpR 171).
9 ObA 9/92 | OGH | 29.01.1992 |
Veröff: EvBl 1992/137 S 588 = Arb 11006 |
1 N 554/93 | OGH | 17.11.1993 |
Beisatz: Dasselbe gilt auch wenn Parteienvertreter der Ehegatte des Richters ist. (T1) |
1 N 502/01 | OGH | 30.01.2001 |
Auch; Beisatz: Unter § 20 Z 2 JN fällt nicht nur ein eheliches Verhältnis zur Partei selbst, sondern auch zu deren Bevollmächtigten. (T2) |
1 N 516/01 | OGH | 22.10.2001 |
Vgl; Beisatz: Unter § 20 Z 2 JN fällt nicht nur ein Verwandtschaftsverhältnis oder Schwägerschaftsverhältnis zur Partei selbst, sondern auch zum Nebenintervenienten. (T3)<br/>Veröff: SZ 74/176 |
1 Nc 102/02v | OGH | 30.09.2002 |
Beisatz: Hier: Richter ist Vater des Bevollmächtigten. (T4) |
1 Nc 57/04d | OGH | 17.05.2004 |
Beisatz: Hier: Richter ist Bruder des Prozessvertreters der klagenden Partei. (T5) |
8 Nc 12/06s | OGH | 03.08.2006 |
Beisatz: Hier: Richter ist Schwager des Klagevertreters. (T6) |
5 Ob 93/13g | OGH | 20.09.2013 |
Beisatz: Hier: Das Angehörigenverhältnis (§ 20 Z 2 JN) eines Richters zu einem angestellten Rechtsanwalt einer bevollmächtigten Rechtsanwalts‑Gesellschaft allein begründet noch keinen für die Ausschließungsgründe charakteristischen und deshalb zu typisierenden Fall einer bereits objektiv evidenten Gefährdung der Objektivität und Unbefangenheit eines Richters. (T7) |
6 Ob 176/13w | OGH | 24.10.2013 |
Vgl; Beisatz: Ein Richter, dessen Ehegatte Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 21e RAO ist, ist wenn eine Partei des vom Richter zu führenden Verfahrens dieser Rechtsanwalts-Gesellschaft Vollmacht erteilt hat analog § 20 Z 2 JN vom Richteramt ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn der Ehegatte in diesem Verfahren tatsächlich nicht als Vertreter der Rechtsanwalts-Gesellschaft tätig wurde beziehungsweise wird. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19920129_OGH0002_009OBA00009_9200000_003
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