Spruch:
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Irmgard Griss ist von der Ausübung des Richteramts in dieser Rechtssache ausgeschlossen.
Text
Begründung
Die mit Revisionsrekurs der beklagten Partei vorgelegte Rechtssache AZ 4 Cg 91/00i des Landesgerichts Leoben ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs im 4. Senat angefallen, dem Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Irmgard Griss als Berichterstatterin angehört. Diese zeigte ihre Befangenheit an, weil sie mit dem Klagevertreter verheiratet sei.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 20 Z 2 JN sind Richter von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen ihrer Ehegatten ausgeschlossen. Unter diesen Ausschließungsgrund fällt nicht nur ein eheliches Verhältnis zur Partei selbst, sondern auch zu deren Bevollmächtigten (Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 20 JN mwN). Infolge des zum Klagevertreter bestehenden ehelichen Bandes ist Hofrätin Dr. Irmgard Griss in dieser Rechtssache von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen.
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