Spruch:
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Karl-Heinz P***** ist von der Ausübung des Richteramts in dieser Rechtssache ausgeschlossen.
Text
Begründung
Die mit Revisionsrekurs der Republik Österreich vorgelegte Konkurssache AZ 14 S 35/99f des Landesgerichts Feldkirch ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs im 8. Senat angefallen, dessen Vorsitzender Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Karl-Heinz P***** ist. Dieser zeigte seine Befangenheit an, weil der Revisionsrekurs von seinem bei der Finanzprokuratur beschäftigten Sohn verfasst worden sei.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 20 Z 2 JN sind Richter von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen solcher Personen, die mit ihnen unter anderem in gerader Linie verwandt sind, ausgeschlossen. Unter diesen Ausschließungsgrund fällt nicht nur ein Verwandtschaftsverhältnis zur Partei selbst, sondern auch zum Bevollmächtigten einer Partei (Mayr in Rechberger2, § 20 JN Rz 3, Ballon in Fasching, Kommentar2, § 20 JN Rz 7, je mwN). Einem Bevollmächtigten der hier einschreitenden Republik Österreich ist auch der bei deren (gesetzlich bestellten) Vertreterin beschäftigte und in der Sache für diese durch die Verfassung des Revisionsrekurses tätig gewordene Sohn von Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Karl-Heinz P***** zumindest gleichzuhalten.
Demnach ist Senatspräsident Dr. Karl-Heinz P***** in dieser Rechtssache von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen.
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