Rechtssatz
Nach Rechtskraft der Sachentscheidung ist eine Ablehnung ausgeschlossen (geht aus der Sacherledigung des Ablehnungsantrages hervor, durch den Richter des Obersten Gerichtshofs abgelehnt wurde; die Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs wurde vor Erledigung des Ablehnungsantrages zugestellt).
1 Ob 116/70 | OGH | 18.06.1970 |
Vgl aber; Beisatz: Ablehnung nach Schluss der Verhandlung und nach Urteilsfällung zulässig. (T1) <br/>Veröff: SZ 43/104 = JBl 1971,480 |
8 Ob 510/76 | OGH | 03.03.1976 |
nur: Nach Rechtskraft der Sachentscheidung ist eine Ablehnung ausgeschlossen. (T2) |
8 Ob 528/76 | OGH | 26.05.1976 |
nur T2 |
13 N 2/76 | OGH | 01.06.1976 |
nur T1 |
8 Ob 547/77 | OGH | 07.09.1977 |
nur T2 |
9 ObA 142/88 | OGH | 29.06.1988 |
nur T2; Beisatz: Jede andere Auffassung würde zu dem systemwidrigen Ergebnis führen, dass eine rechtskräftige Entscheidung im Rahmen eines nachfolgenden Ablehnungsverfahrens beseitigt werden könnte, obwohl eine derartige Durchbrechung der Rechtskraft grundsätzlich der Nichtigkeitsklage nach § 529 ZPO vorbehalten ist und selbst eine solche auf einen Ablehnungsgrund nicht gestützt werden kann. Hier: Unanfechtbare Entscheidung über Verfahrenshilfe. (T3) |
6 Ob 276/05i | OGH | 15.12.2005 |
Beisatz: Die Geltendmachung der Befangenheit ist auch noch im Rechtsmittelschriftsatz zulässig, wenn das Verfahren noch nicht rechtskräftig erledigt ist. (T4) |
1 Ob 129/10t | OGH | 10.08.2010 |
nur T2; Beis wie T3 nur: Hier: Unanfechtbare Entscheidung über Verfahrenshilfe. (T5) |
1 Ob 160/14g | OGH | 18.09.2014 |
Vgl auch; nur T2; nur T5; Beisatz: Ist eine unanfechtbare Entscheidung (hier: über die Verfahrenshilfe) wirksam zugestellt worden, so ist ein Ablehnungsantrag als unzulässig zurückzuweisen, weil selbst eine stattgebende Entscheidung im Ablehnungsverfahren keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben könnte und die Antragstellerin nicht beschwert war. (T6) |
1 Ob 141/19w | OGH | 29.08.2019 |
nur T2; Beisatz: Selbst eine stattgebende Entscheidung im Ablehnungsverfahren könnte keinen Einfluss auf diese rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache haben. Der Rekurs ist demnach mangels Beschwer zurückzuweisen. (T7) |
2 Nc 7/21h | OGH | 01.03.2021 |
Beisatz: Hier: Eine Ablehnung der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Obersten Gerichtshofs kommt daher nicht mehr in Betracht. (T8) |
3 Ob 62/23y | OGH | 25.05.2023 |
vgl; nur T2; Beisatz nur wie T3 |
2 Ob 156/23i | OGH | 19.09.2023 |
Beisatz wie T3<br/>Beisatz: Hier: unanfechtbare Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 3 GOG. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19591126_OGH0002_00100N00039_5900000_001
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