OGH 2Nc19/23a

OGH2Nc19/23a28.3.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, Dr. Steger, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers B*, USA, vertreten durch Hornek Hubacek Lichtenstrasser Epler Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die Antragsgegnerin J*, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, wegen Rückführung der Minderjährigen D*, nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen, wegen Ablehnung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0020NC00019.23A.0328.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die Ablehnungswerberin ist die Antragsgegnerin in einem Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen.

[2] Mit Beschluss vom 12. Mai 2021 trug der Oberste Gerichtshof zu 6 Ob 83/21f dem Erstgericht den Vollzug der zwangsweise angeordneten Rückführung der Minderjährigen in das Staatsgebiet der Vereinigten Staaten von Amerika auf.

[3] Nun lehnt die Ablehnungswerberin die an dieser Beschlussfassung beteiligten Richter des Obersten Gerichtshofs als befangen ab.

[4] Der Ablehnungsantrag ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

[5] Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs ist rechtskräftig. Nach rechtskräftiger Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens kann eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht mehr wahrgenommen werden (RS0046032; RS0045978). Eine Ablehnung der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Obersten Gerichtshofs kommt daher nicht mehr in Betracht.

Stichworte