Rechtssatz
Nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptverfahrens kann eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung nicht mehr wahrgenommen werden (vgl Fasching I, 214; 1 N 39/59).
2 Ob 597/82 | OGH | 14.12.1982 |
Beisatz: Hier: Vom Parteienvertreter im eigenen Namen gestellter Ablehnungsantrag. (T1) |
9 ObA 142/88 | OGH | 29.06.1988 |
Beisatz: Jede andere Auffassung würde zu dem systemwidrigen Ergebnis führen, dass eine rechtskräftige Entscheidung im Rahmen eines nachfolgenden Ablehnungsverfahrens beseitigt werden könnte, obwohl eine derartige Durchbrechung der Rechtskraft grundsätzlich der Nichtigkeitsklage nach § 529 ZPO vorbehalten ist und selbst eine solche auf einen Ablehnungsgrund nicht gestützt werden kann. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Unanfechtbare Entscheidung über Verfahrenshilfe. (T4) |
8 Fs 1/97 | OGH | 10.07.1997 |
Ähnlich; Beisatz: Den Ablehnungswerbern fehlt ein rechtlich geschütztes Interesse, die Befangenheit noch im Fall des Ausscheidens des Abgelehnten aus dem aktiven Justizdienst geltend zu machen. (T5) |
13 Ns 28/99 | OGH | 15.12.1999 |
Beisatz: Die bezughabenden Eingaben sind durch den Obersten Gerichtshof bereits erledigt worden; eine nachträgliche Ablehnung von Gerichtspersonen ist aber nicht zulässig. Der Ablehnungsantrag war sohin zurückzuweisen. (T6) |
1 Ob 230/09v | OGH | 15.12.2009 |
Beisatz: Sämtlichen im Ablehnungsverfahren erstatteten Anträgen des Rechtsmittelwerbers mangelt es an jeglicher Beschwer, weil der Inhalt einer Entscheidung im Ablehnungsverfahren jedenfalls ohne Einfluss auf den Ausgang der Hauptsache ist. (T7) |
1 Ob 160/14g | OGH | 18.09.2014 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Ist eine unanfechtbare Entscheidung (hier: über die Verfahrenshilfe) wirksam zugestellt worden, so ist ein Ablehnungsantrag als unzulässig zurückzuweisen, weil selbst eine stattgebende Entscheidung im Ablehnungsverfahren keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben könnte und die Antragstellerin nicht beschwert war. (T8)<br/> |
8 Nc 45/17k | OGH | 26.01.2018 |
Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T5 |
2 Nc 10/19x | OGH | 15.04.2019 |
Auch; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T8 |
2 Nc 7/21h | OGH | 01.03.2021 |
Beisatz: Hier: Eine Ablehnung der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Obersten Gerichtshofs kommt daher nicht mehr in Betracht. (T9) |
3 Nc 15/21t | OGH | 21.10.2021 |
Vgl; Beisatz: Das gilt auch für Ablehnungsverfahren. (T10) |
7 Ob 114/22y | OGH | 24.08.2022 |
Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T8 |
2 Ob 156/23i | OGH | 19.09.2023 |
Beisatz: Hier: unanfechtbare Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 3 GOG. (T12) |
6 Ob 9/24b | OGH | 21.02.2024 |
vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8 |
6 Ob 49/24k | OGH | 20.03.2024 |
vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8 |
Dokumentnummer
JJR_19760303_OGH0002_0080OB00510_7600000_001
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