OGH 6Ob73/23p

OGH6Ob73/23p17.5.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der beim Handelsgericht Wien zu AZ 11 Cg 10/18k anhängigen Rechtssache der klagenden Partei H* X*, vertreten durch Jeannée Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. G* Y*, 2. X* D*, beide vertreten durch Dr. Heinrich Fassl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kosten, über den Rekurs der beklagten Parteien als Ablehnungswerber gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 27. Februar 2023, GZ 13 Nc 3/23z‑3, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0060OB00073.23P.0517.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

 

Begründung:

[1] Die Beklagten lehnten im beim Handelsgericht Wien geführten Hauptverfahren nach Fällung des Urteils den dortigen Erstrichter als befangen ab. Das Handelsgericht Wien wies den Ablehnungsantrag zurück.

[2] Das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht gab mit Beschluss vom 18. 1. 2023, AZ 33 R 3/23p, dem Rekurs der Beklagten gegen den genannten Beschluss des Handelsgerichts Wien nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

[3] Daraufhin lehnten dieBeklagten die Richter des erwähnten Rekurssenats ab.

[4] Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies der Ablehnungssenat des Oberlandesgerichts Wien diesen Ablehnungsantrag zurück.

Rechtliche Beurteilung

[5] Der dagegen erhobene Rekurs der Ablehnungswerber ist zulässig (§ 24 Abs 2 JN), aber nicht berechtigt.

[6] 1. § 24 Abs 2 JN ist als eine abschließende Regelung über die Rechtsmittelzulässigkeit zu verstehen. Diese Bestimmung schließt im Fall der Zurückweisung eines Ablehnungsantrags durch das Gericht erster Instanz den Revisionsrekurs bei bestätigender Entscheidung generell aus, und zwar unabhängig davon, ob das Erstgericht den Antrag meritorisch behandelt und das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes verneint oder den Ablehnungsantrag aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (RS0122963; RS0098751).

[7] 2. Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 18. 1. 2023 unter Beteiligung der zuletzt abgelehnten Richter ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig. Dieser Beschluss ist somit unanfechtbar und rechtskräftig. Nach eingetretener Rechtskraft können Ablehnungsgründe hinsichtlich des zu dieser Entscheidung führenden Verfahrens nicht mehr wahrgenommen werden (RS0045978; RS0046032). Jede andere Auffassung würde zu dem systemwidrigen Ergebnis führen, dass eine rechtskräftige Entscheidung im Rahmen eines nachfolgenden Ablehnungsverfahrens beseitigt werden könnte, obwohl eine derartige Durchbrechung der Rechtskraft grundsätzlich der Nichtigkeitsklage nach § 529 ZPO vorbehalten ist und selbst eine solche auf einen Ablehnungsgrund nicht gestützt werden kann (RS0045978 [T3]).

[8] 3. Aufgrund der Rechtskraft des Beschlusses des Oberlandesgerichts Wien vom 18. 1. 2023 können Ablehnungsgründe hinsichtlich des zu dieser Entscheidung führenden Verfahrens daher nicht mehr wahrgenommen werden (2 Ob 150/18z; 2 Ob 150/14v; vgl 2 Ob 47/21g; 7 Ob 114/22y), weshalb dem Ablehnungsantrag schon aus diesem Grund kein Erfolg beschieden sein konnte, worauf im angefochtenen Beschluss auch hingewiesen wurde.

[9] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO. Die klagende Partei hat keine Rekursbeantwortung erstattet.

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