OGH 2Nc36/23a

OGH2Nc36/23a15.5.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Salzburg zu AZ 7 Nc 2/23f anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers K* R*, wegen Ablehnung des * sowie der * und *, der * sowie des * den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0020NC00036.23A.0515.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Ablehnungsantrag vom 24. April 2023 wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Der Oberste Gerichtshof sprach in der beim Landesgericht Salzburg zu AZ 7 Nc 2/23f anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers mit Beschluss vom 28. 2. 2023, AZ 1 Nc 4/23p, aus, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs 4 AHG für die Bestimmung eines außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Linz gelegenen Landesgerichts durch den Obersten Gerichtshof nicht vorlägen, und stellte den Akt dem Landesgericht Salzburg zurück.

[2] Der Antragsteller lehnt nun die an der Beschlussfassung beteiligten Richter des Obersten Gerichtshofs ab.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der Ablehnungsantrag ist unzulässig.

[4] Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs ist rechtskräftig. Nach rechtskräftiger Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens kann eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht mehr wahrgenommen werden (RS0046032; RS0045978). Eine Ablehnung der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Obersten Gerichtshofs kommt hier daher nicht mehr in Betracht (RS0046032 [T8]).

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