OGH 8Fs1/97

OGH8Fs1/9710.7.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Rohrer als weitere Richter über den Fristsetzungsantrag der Wilhelm P***** Hoch- und Tiefbau GmbH & Co KG, Wilhelm P***** Hoch- und Tiefbau GmbH, H***** GmbH, D***** GmbH, Wilhelm P***** Internationale Hoch- und Tiefbau GmbH, Dipl.Ing.Dr.tech.Wilhelm P***** und Karin P*****, alle 4822 Bad Goisern, ***** vom 4.Februar 1997, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Fristsetzungsantrag zu Punkt 1 und 2 wird abgewiesen.

Der Fristsetzungsantrag zu Punkt 3 wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zu Punkt 1:

Zu 2 R 72/96 des Oberlandesgerichtes Linz ist über einen Rekurs der oben genannten Antragsteller gegen einen Beschluß des Landesgerichtes Wels vom 13.3.1996, 21 Nc 1/93, in den hinsichtlich der Antragsteller seinerzeit beim Landesgericht Wels anhängig gewesenen, jetzt beim Handelsgericht Wien anhängigen Konkursverfahren zu entscheiden. Es geht um die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Revisionsrekurses gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 14.2.1996, 2 R 190/95, mit welchem über einen Antrag auf Feststellung von Ausschließungsgründen betreffend den seinerzeitigen Konkursrichter Mag.H***** abgesprochen worden ist. Schon mit diesem Verfahrenshilfeantrag, der vom Landesgericht Wels abgewiesen worden ist, hatten die Einschreiter den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Ablehnungsantrages "gegen die beschlußfassenden Richter des Oberlandesgerichtes Linz" verbunden, das waren im Fall 2 R 190/95 die Richter Dr.Wolfgang K***** als Vorsitzender sowie Dr.Reinhold S***** und Dr.Johannes P*****. Als der Vorlagebericht des Landesgerichtes Wels eintraf, waren hier bereits Ablehnungsanträge der Einschreiter gegen die genannten Richter vom

7. und 14.3.1996 anhängig. Diese Ablehnungsanträge wurden in der Folge, jedenfalls ab 21.3.1996 unter der Zahl 5 Nc 13/96t vom Ablehnungssenat des Oberlandesgerichtes Linz unter dem Vorsitz von Dr.Josef K***** bearbeitet. Aus diesem Grund durfte der Senat 2 (in der Besetzung Dr.K*****, Dr.S***** und Dr.P*****) gemäß § 25 JN bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Ablehnungsverfahrens keine Entscheidung in der Rekurssache 2 R 72/96 treffen, da es sich in diesem Verfahrenshilfe-Zwischenverfahren gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO iVm § 171 KO um eine Endentscheidung im Sinn des § 25 JN handeln würde. Erst mit Beschluß 5 Nc 13/96 vom 14.2.1997 wurden die Ablehnungsanträge der Einschreiter gegen die Mitglieder des Senates 2 des Oberlandesgerichtes Linz zurückgewiesen. Dagegen erhoben die Antragsteller rechtzeitig Rekurs an den Obersten Gerichtshof, über den mit Beschluß vom heutigen Tag entschieden wurde (8 Ob 93/97b); die Zurückweisung der Ablehnungsanträge wurde bestätigt.

Hieraus ergibt sich, daß der zuständige Rechtsmittelsenat des Oberlandesgerichtes Linz im Verfahren 2 R 72/96 nicht säumig war, weil er vor der rechtskräftigen Entscheidung über die Ablehnungsanträge der Antragsteller über den Rekurs gegen den Beschluß 21 Nc 1/93 des Landesgerichtes Wels nicht entscheiden durfte (RZ 1990/110 ua, zuletzt 8 Fs 502, 503, 504/93).; liegt die geltend gemachte Säumigkeit nicht vor, so ist der Fristsetzungsantrag als unbegründet abzuweisen (11 Fs 1/90 ua).

Zu Punkt 2:

Gleiches gilt für die in Punkt 2 behauptete Säumigkeit betreffend den Antrag auf Zustellung des Beschlusses 2 R 190/95 an die Gläubiger. Diesen Antrag hat das Erstgericht ebenfalls im Beschluß 21 Nc 1/93 zurückgewiesen; ein Rekurs dagegen ist unter 2 R 75/97 beim Oberlandesgericht Linz anhängig, über den die hiefür zuständigen Richter aus den zu Punkt 1 angeführten Gründen bis jetzt nicht entscheiden durften.

Zu Punkt 3:

Über die Ablehnungsanträge der Antragsteller vom 3.3.1996, 7.3.1996, 11.3.1996, 14.3.1996 und 17.3.1996 wurde mit den Beschlüssen vom 14.2.1997, 5 Nc 13/96t entschieden (dieser Beschluß wurde mit Beschluß vom heutigen Tag zu 8 Ob 93/97b vom Obersten Gerichtshof bestätigt), somit innerhalb der in § 91 Abs 2 GOG genannten vierwöchigen Frist ab Antragstellung.

Eine Fristsetzung ist nach der Entscheidung durch das säumige Gericht nicht mehr möglich, weil eine rein akademische Entscheidung darüber, ob das Gericht säumig war, im Gesetz nicht vorgesehen ist. Eine solche Entscheidung stünde im Widerspruch zu dem Beschleunigungseffekt, den der Gesetzgeber mit dieser Regelung erreichen wollte. Auch in den von § 91 Abs 2 GOG erfaßten Fällen - in denen das Gericht bei Einbringung des Fristsetzungsantrages allenfalls noch säumig war - kann aber das vom Gesetz vorgesehene Aufrechterhalten des Antrages nur den Sinn haben, daß das übergeordnete Gericht zu prüfen hat, ob das (säumige) Gericht tatsächlich alle im Antrag genannten Verfahrenshandlungen bereits durchgeführt und die Partei damit klaglos gestellt hat (EvBl 1992/5 ua). Ist das Gericht wie hier seiner prozessualen Handlungspflicht vor der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag nachgekommen, fehlt es an der aus der behaupteten Säumnis resultierenden Beschwer (14 Fs 1/94 ua), sodaß ein derartiger Fristsetzungsantrag zurückzuweisen ist.

In den Beschlüssen vom 14.2.1997, 5 Nc 13/96t wurde allerdings nicht über sämtliche vom Antragsteller gegen Richter des Oberlandesgerichtes Linz gestellte Ablehnungsanträge entschieden. Die Antragsteller fühlen sich aber offenkundig nur durch die Nichterledigung ihrer Ablehnungsanträge gegen den (ehemaligen) Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz Dr.H***** beschwert, weil sie weder im gegenständlichen Fristsetzungsantrag noch in ihrem Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen die Entscheidung über ihre Ablehnungsanträge auf die weiteren in ihrem "Sammelablehnungsantrag" vom 7.3.1996 pauschal und ohne nähere Begründung von ihnen abgelehnten Richter (die offenbar im Rahmen der Strafrechtspflege bzw der Amtsnachschau am Rande mit Teilaspekten der Konkursverfahren bzw der von ihnen anhängig gemachten Prozesse befaßt waren) konkret zurückkommen.

Was die behauptete Säumigkeit der Entscheidung über den Ablehnungsantrag gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz Dr.H***** betrifft, gegen den die Einschreiter auch mehrere Disziplinaranzeigen erstattet haben, dem sie im Ergebnis vorwerfen, er habe seine Dienstaufsichtspflicht über Mag.H***** nicht hinreichend ausgeübt, fehlt es an einem rechtlichen Interesse an der Erledigung, weil Präsident Dr.H***** zwischenzeitig in den dauernden Ruhestand getreten ist und daher in den Angelegenheiten der Einschreiter nicht mehr tätig werden kann. Sowie den Ablehnungswerbern ein rechtlich geschütztes Interesse fehlt, die Befangenheit auch nach rechtskräftiger Entscheidung noch geltend zu machen (OGH 23.5.1995, 4 N 516/95 und vom 10.7.1997, 8 Ob 93/97b), fehlt es hieran auch im Fall des Ausscheidens des Abgelehnten aus dem aktiven Justizdienst, sodaß darauf, daß sich seine Tätigkeit offenkundig nur auf Tätigkeiten der Justizverwaltung erstreckte, nicht näher einzugehen ist.

Punkt 3 des Fristsetzungsantrages ist daher zurückzuweisen.

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