Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Der Beklagte beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Beigabe eines Rechtsanwaltes. Er beabsichtige, gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber Dr. Erhard B*** eine Klage zu erheben. Dieser habe die Ausstellung eines ordnungsgemäßen Dienstzeugnisses über seine Dienstzeit verweigert bzw. in ein Dienstzeugnis unzulässige Eintragungen aufgenommen; dies habe für den Kläger zu einer wesentlichen Erschwernis bei Erlangung eines neuen Dienstpostens geführt. Er beabsichtige den dadurch eingetretenen Verdienstentgang aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes gegen seinen früheren Dienstgeber geltend zu machen.
Das Erstgericht wies den Antrag zurück. Über das Begehren auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für den beabsichtigten Rechtsstreit sei bereits rechtskräftig entschieden worden. Dem neuen Antrag stehe die Rechtskraft der Vorentscheidung entgegen.
Das Oberlandesgericht Wien gab dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs des Antragstellers nicht Folge. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei aus den näher ausgeführten Gründen offenbar mutwillig. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe seien daher nicht erfüllt.
Am 1. März 1988 erklärte der Kläger, den Senat des Oberlandesgerichtes Wien, der die Rekursentscheidung gefällt hatte, abzulehnen. Der Richter des Oberlandesgerichtes Wien Dr. D***, der dem Senat angehört habe, habe im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu 5 Cr 748/75 am 22. August 1978 seine Befangenheit erklärt. Diese Befangenheit liege auch jetzt vor und "habe offenbar die anderen Senatsmitglieder erfaßt". Nur dies sei der Grund warum seinem Rechtsmittel ein Erfolg versagt geblieben sei.
Der Richter des Oberlandesgerichtes Dr. D*** führte in seiner Äußerung zu diesem Antrag aus, er habe seine Befangenheit zu einem früheren Zeitpunkt nur deshalb erklärt, weil der Kläger 1974 oder 1975 erklärt habe, im Zusammenhang mit dem Verfahren zu 4 C 385/73, das dem genannten Richter beim Bezirksgericht Hernals zur Erledigung zugewiesen gewesen sei, Amtshaftungsansprüche zu erheben. Derartige Ansprüche seien jedoch in der Folge nicht erhoben worden; ihre Geltendmachung komme nun nicht mehr in Frage. Eine Befangenheit liege daher nicht mehr vor.
Das Oberlandesgericht Wien wies den Ablehnungsantrag zurück. Es lägen keine Gründe vor, die Dr. D*** gehindert hätten, anders als nach sachlichen Gesichtspunkten an der Entscheidung mitzuwirken. Bezüglich der übrigen Senatsmitglieder seien konkrete Anhaltspunkte für eine Befangenheit überhaupt nicht vorgebracht worden. Auch die Entscheidung des Rechtsmittelsenates lasse keine Voreingenommenheit oder die Aufnahme anderer als sachlicher Gründe erkennen.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs des Klägers. Soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen für das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen enthalten, richtet sich dieses nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt. Besteht in diesem Verfahren kein Anwaltszwang, so müssen schriftliche Rekurse in Ablehnungssachen nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein (SZ 54/96). Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Auf den vorliegenden Fall kommt daher § 72 Abs 3 ZPO zur Anwendung. Nach dieser Bestimmung bedürfen die Parteien im Verfahren über die Verfahrenshilfe bei den bei Gericht vorzunehmenden Handlungen nicht der Vertretung durch Rechtsanwälte. Die mittellose Partei kann Rekurse auch schriftlich einbringen (Fasching Erg.Bd 50), ohne daß die Unterschrift eines Rechtsanwaltes - bzw. nach dem ASGG die Unterschrift eines qualifizierten Vertreters
(§ 40 ASGG) - erforderlich wäre. Der Rechtsmittelausschluß des § 528 Abs 1 Z 3 ZPO gilt nicht für eine Entscheidung über die Ablehnung von Richtern im Zusammenhang mit der Verfahrenshilfe (1 Ob 4/85). Der Rekurs des Klägers ist damit formgerecht und zulässig. Der Rekurs ist allerdings nicht berechtigt.
Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien, mit dem der den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abweisende Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien bestätigt wurde, ist gemäß § 528 Abs 1 Z 3 ZPO ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig. Der Beschluß des Rekursgerichtes ist somit unanfechtbar und rechtskräftig. Nach eingetretener Rechtskraft können aber Ablehnungsgründe hinsichtlich des zu dieser Entscheidung führenden Verfahrens nicht mehr wahrgenommen werden (Fasching ZPR Rz 162). Jede andere Auffassung würde zu dem systemwidrigen Ergebnis führen, daß eine rechtskräftige Entscheidung im Rahmen eines nachfolgenden Ablehnungsverfahrens beseitigt werden könnte, obwohl eine derartige Durchbrechung der Rechtskraft grundsätzlich der Nichtigkeitsklage nach § 529 ZPO vorbehalten ist und selbst eine solche auf einen Ablehnungsgrund nicht gestützt werden kann (Fasching ZPR Rz 162, 2046).
Da der Beschluß des Rekursgerichtes in Rechtskraft erwachsen ist und Ablehnungsgründe hinsichtlich des zu dieser Entscheidung führenden Verfahrens nicht mehr wahrgenommen werden können (in diesem Sinne auch 8 Ob 547/77, 8 Ob 665/87 ua), wurde der Ablehnungsantrag schon aus diesem Grund mit Recht zurückgewiesen.
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