OGH 3Ob5/13a

OGH3Ob5/13a20.2.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Ablehnungssache des Dr. W***** K*****, gegen die Richter des Oberlandesgerichts Wien *****, über den Rekurs des Ablehnungswerbers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 20. November 2012, GZ 13 Nc 16/12w-3, womit der Ablehnungsantrag zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Dem Ablehnungswerber wurde im Oppositionsverfahren, das zu AZ 2 C 30/97v des Bezirksgerichts Mödling geführt wurde, Verfahrenshilfe gewährt. Die Oppositionsklage wurde in der Hauptsache rechtskräftig abgewiesen.

Daraufhin verpflichtete das Prozessgericht den Ablehnungswerber mit Beschluss vom 26. Mai 2006 zur Nachzahlung jener Beträge, von denen er einstweilen befreit war, sowie zur tarifmäßigen Entlohnung der als Verfahrenshelfer beigegebenen Rechtsanwälte. Dem vom Ablehnungswerber dagegen erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge, der Nachzahlungsbeschluss erwuchs daher in Rechtskraft.

Jene Richter des Rekursgerichts, die seinem Rekurs nicht Folge gegeben hatten, lehnte der Ablehnungswerber als befangen ab. Diesen Ablehnungsantrag wies das Landesgericht Wiener Neustadt mit Beschluss vom 20. Juni 2012, GZ 13 Nc 11/12m-7, zurück; den dagegen vom Ablehnungswerber erhobenen Rekurs gab das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht nicht Folge (16 R 195/12g; Senatsbesetzung: Senatspräsident *****, Richter *****).

Nach Zustellung der zuletzt genannten Rekursentscheidung lehnte der Ablehnungswerber die an der Rekursentscheidung beteiligten Richter des Oberlandesgerichts Wien mit der Begründung ab, sie hätten nicht mit der erforderlichen Sorgfalt und gehässig gegen ihn entschieden, weshalb es ihm nicht zugemutet werden könne, dass diese Richter „eine weitere Entscheidung gegen ihn treffen“. Es sei nicht ausgeschlossen, dass eine weitere Entscheidung zu treffen sei, die den Ablehnungswerber als Partei betreffe.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien den Ablehnungsantrag zurück. Der Ablehnungswerber wolle offenbar „auf Vorrat“ bestimmte Richter ablehnen, also für den Fall, dass diese neuerlich berufen sein sollten, in einer Sache, in der der Ablehnungswerber Partei sei, über ein Rechtsmittel zu entscheiden. Pauschale Ablehnungen von Richtern im Vorhinein seien aber nicht vorgesehen. Der Ablehnungswerber müsse konkrete Ablehnungsgründe gegen konkret bezeichnete Richter während der Dauer eines anhängigen Verfahrens geltend machen. Sowohl nach der Sachentscheidung als auch vor der Einleitung eines Verfahrens sei die Ablehnung von Richtern ausgeschlossen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs des Ablehnungswerbers, mit dem er weiter die Feststellung der Befangenheit der von ihm abgelehnten Richter anstrebt, ist nicht berechtigt.

1. Das Gesetz ordnet für schriftliche Rekurse ausdrücklich an, dass sie mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein müssen (§ 520 Abs 1 ZPO); diese Bestimmung findet grundsätzlich auch auf das Verfahren über die Ablehnung von Richtern Anwendung (RIS-Justiz RS0043982, RS0113115).

Soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen für das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen enthalten, richtet sich dieses nach den Vorschriften jenes Verfahrens (hier: Verfahrenshilfeverfahren), in dem die Ablehnung erfolgt. Besteht in diesem Verfahren kein Anwaltszwang, müssen schriftliche Rekurse nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein (RIS-Justiz RS0006000). Da im vorliegenden Fall die stufenweise Rückverfolgung der Ablehnungsanträge in das zugrundeliegende Verfahrenshilfeverfahren führt, bedurfte der Rekurs des Ablehnungswerbers nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts. Es erübrigt sich daher auch, auf den vom Ablehnungswerber neuerlich gestellten Verfahrenshilfeantrag einzugehen, den er ausdrücklich nur für den Fall erhob, dass sein Rechtsmittel der Anwaltsunterschrift bedürfte.

2. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass nach Rechtskraft der Sachentscheidung eine Ablehnung der entscheidenden Richter ausgeschlossen ist (RIS-Justiz RS0046032). Jede andere Auffassung würde zu dem systemwidrigen Ergebnis führen, dass eine rechtskräftige Entscheidung im Rahmen eines nachfolgenden Ablehnungsverfahrens beseitigt werden könnte, obwohl eine derartige Durchbrechung der Rechtskraft grundsätzlich der Nichtigkeitsklage nach § 529 ZPO vorbehalten ist und selbst eine solche auf einen Ablehnungsgrund nicht gestützt werden kann (9 ObA 142/88; 6 N 509/02; 1 Ob 129/10t).

Da die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 8. Oktober 2012, mit dem dem Rekurs des Ablehnungswerbers gegen die negative Entscheidung über seinen Ablehnungsantrag gegen Richter des Landesgerichts Wiener Neustadt nicht Folge gegeben wurde, mit der Zustellung an den Ablehnungswerber in Rechtskraft erwuchs, zumal ein weiteres Rechtsmittel gegen diese Entscheidung gemäß § 24 Abs 2 JN jedenfalls unzulässig ist, ist der hier zu beurteilende, nach Rechtskraft der Entscheidung in der Ablehnungssache eingebrachte Ablehnungsantrag von vornherein unzulässig. Auf die zur Begründung des Ablehnungsantrags vom Ablehnungswerber vorgetragenen Gründe ist daher nicht einzugehen.

Vor Einleitung eines Verfahrens ist die Ablehnung eines Richters nur in unmittelbaren Zusammenhang, beispielsweise in Verbindung mit einem Verfahrenshilfeantrag (3 N 3/99), mit einem bestimmten einzuleitenden Verfahren zulässig (vgl RIS-Justiz RS0046078), eine unmittelbar bevorstehende Verfahrenseinleitung (Entscheidung über ein Rechtsmittel des Ablehnungswerbers durch die abgelehnten Richter des Oberlandesgerichts) ist aber nicht zu erkennen.

Die angefochtene Entscheidung ist daher zu bestätigen.

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