OGH 1Ob108/74 (RS0045977)

OGH1Ob108/7426.6.1974

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 21 Abs 2 JN hat insbesondere den Zweck, Ablehnungsanträge auszuschalten, die offenbar in Verschleppungsabsicht gestellt oder erst vorgebracht werden, wenn sich aus dem Gang des Rechtsstreites ihre "taktische Zweckmäßigkeit" ergibt. Sie ist ganz allgemein dahin zu verstehen, daß Ablehnungsgründe sofort nach ihrem Bekanntwerden vorzubringen sind.

Normen

JN §21

1 Ob 108/74OGH26.06.1974

Veröff: RZ 1975/1 S 9

4 Ob 65/89OGH09.05.1989

nur: Sie ist ganz allgemein dahin zu verstehen, daß Ablehnungsgründe sofort nach ihrem Bekanntwerden vorzubringen sind. (T1) Veröff: JBl 1989,664

6 Ob 600/92OGH18.12.1992
1 Ob 5/95OGH27.03.1995

Auch

1 Ob 90/97kOGH29.04.1997

Auch; nur T1

1 Ob 299/97wOGH25.11.1997

Auch; Beisatz: Ablehnungsgründe sind sofort nach ihrem Bekanntwerden geltend zu machen. (T2)

9 ObA 1/98gOGH25.02.1998

nur T1

6 Ob 40/99xOGH28.05.1999

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2

1 Ob 154/00dOGH21.06.2000

nur T1; Beisatz: Ablehnungsgründe sind sofort nach ihrem Bekanntwerden und nicht erst in dem vom Ablehnungswerber nach prozesstaktischen Kriterien als richtig angesehenen Zeitpunkt vorzubringen. (T3)

6 Ob 286/00bOGH14.12.2000

Auch; Beis wie T3

1 Ob 169/00kOGH27.02.2001

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

8 Ob 227/01tOGH25.10.2001
1 Ob 242/01xOGH29.01.2002

Vgl; Beis wie T2

3 Ob 133/04mOGH21.07.2004

Auch

6 Ob 213/05zOGH06.10.2005

Beisatz: Hier: Der Ablehnungswerber führte nicht aus, warum er sich in die Berufungsverhandlung eingelassen hat, ohne sogleich einen Ablehnungsantrag gegen die Berichterstatterin zu stellen. (T4)

1 Ob 6/11fOGH31.03.2011

nur T1; Beis wie T2

1 Ob 199/12iOGH15.11.2012

Auch; Beis wie T2

2 Ob 167/13tOGH19.09.2013

Dokumentnummer

JJR_19740626_OGH0002_0010OB00108_7400000_001