OGH 4N523/95

OGH4N523/9518.9.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Günter W*****, vertreten durch Dr.Giger, Dr.Ruggenthaler & Dr.Simon Partnerschaft, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. *****gesellschaftmbH & Co KG, 2. N*****gesellschaftmbH, *****beide vertreten durch Dr.Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 240.000), über die Befangenheitsanzeige der Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr***** den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.

Text

Begründung

Der vom Handelsgericht Wien mit außerordentlichem Revisionsrekurs der Beklagten vorgelegte Akt 38 Cg 164/94t ist gemäß Geschäftsverteilungsübersicht des Obersten Gerichtshofes für das Jahr 1995 zu 6 Ob 1026/95 der Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.***** als Berichterstatterin angefallen. Dr.***** kennt den Kläger seit vielen Jahren nicht nur als Kollegen, sondern sie hat mit ihm im Rahmen der Richtervereinigung auch freundschaftliche Kontakte (Heurigenbesuche; Studienreisen) gepflogen. Dr.***** hat gemäß § 22 Abs 2 GOG angezeigt, daß mit Rücksicht auf diesen Umstand Gründe vorliegen, die ihre volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen könnten.

Rechtliche Beurteilung

Die freundschaftlichen Kontakte zwischen Dr.***** und dem Kläger sind ein zureichender Befangenheitsgrund iS des § 19 Z 2 JN.

Der Befangenheitsanzeige war daher stattzugeben.

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