Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO), weil die Frage, ob die Auslegung eines Begehrens nach der Aktenlage zwingend ist, nicht die Bedeutung einer über den Einzelfall hinausgehenden erheblichen rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO hat (4 Ob 6/91).
Text
Begründung
Zur Sicherung seines auf § 1330 Abs 1 und 2 ABGB gestützten Unterlassungsbegehrens - dem offenbar irrtümlich die Wendung "es zu unterlassen" fehlte und mit ON 20/22 berichtigt wurde - stellte der Kläger einen gleichlautenden vollständigen Sicherungsantrag, dem die Vorinstanzen mit Ausnahme eines Punkts stattgaben, die zweite Instanz mit der teilweisen Abänderung, daß die einstweilige Verfügung bis zur Rechtskraft des im Hauptverfahren ergehenden Urteils gelte. Nach Auffassung der beklagten Parteien sei der Sicherungsantrag wegen der fehlenden Übereinstimmung von Urteils- und Sicherungsbegehren abzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht Lehre und stRspr, daß das Gericht - auch noch in höherer Instanz - befugt und sogar verpflichtet ist, dem Urteilsspruch bzw dem Sicherungsgebot - abweichend vom gestellten Begehren - eine klarere und deutlichere Fassung zu geben, soferne diese in den Sachbehauptungen des Klägers (Antragstellers) ihre eindeutige Grundlage findet und inhaltlich nicht über das hinausgeht, was der Kläger tatsächlich gewollt hat. Das Begehren ist immer so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit dem Vorbringen tatsächlicher Art von der Partei gemeint war. Liegen diese Voraussetzungen vor, dann kann und muß das Gericht einem nur versehentlich unrichtig oder zu weit formulierten Begehren die richtige Fassung geben; es darf dabei nur weder ein plus noch ein aliud zusprechen (GesRZ 1994, 67; ÖBl 1990, 158; 4 Ob 124/94 uva; Fasching III 645 f und Lehrbuch2 Rz 1448; Rechberger in Rechberger, § 405 ZPO Rz 2).
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