Rechtssatz
Verfahrensmängel als solche vermögen in der Regel nicht die Befangenheit des Gerichtes darzutun.
Normen
JN §19 Z2
RDG §115
RichterdisziplinarG §11
7 Ob 562/86 | OGH | 24.04.1986 |
Beisatz: Es sei denn, sie seien so schwerwiegend, dass sie die mangelnde Objektivität des Richters erkennen lassen. (T1) |
3 Ob 518/90 | OGH | 14.03.1990 |
Vgl; Beisatz: Hier: Angeblich unrichtige Beweiswürdigung in einem anderen Verfahren. (T2)<br/>Beis wie T1 |
2 Ob 149/99x | OGH | 27.05.1999 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Oder eine unrichtige Beweiswürdigung (T3) |
9 Ob 68/03w | OGH | 09.07.2003 |
Auch; Beisatz: Die Beurteilung, ob die Verfahrensführung einen ausreichenden Grund für die Ablehnung eines Richters darstellt, stellt regelmäßig eine Frage des Einzelfalles dar. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Schiedsrichter. (T5) |
6 Ob 235/05k | OGH | 03.11.2005 |
Beisatz: Weder die Veröffentlichung einer Rechtsmeinung selbst noch auch eine Bezugnahme darauf geben für sich allein begründeten Anlass für die Befürchtung einer Voreingenommenheit, solange nicht weitere Umstände vorliegen, denen entnommen werden könnte, dass der Verfasser nicht bereit wäre, gegebenenfalls seine Meinung neuerlich zu überprüfen. (T6) |
10 ObS 83/10v | OGH | 22.06.2010 |
Auch; Beisatz: Verfahrensmängel können den Anschein der Befangenheit begründen, wenn es sich dabei um schwerwiegende Verstöße gegen Verfahrensgrundsätze handelt, die an der Objektivität des Richters mit Grund zweifeln lassen. (T7) |
6 Ob 24/12s | OGH | 22.06.2012 |
Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung vermögen Verfahrensmängel als solche oder eine unrichtige rechtliche Beweiswürdigung in der Regel eine Befangenheit nicht zu begründen. (T8)<br/>Beis wie T1; Beisatz: Eine vereinzelte zynische Passage einer Urteilsbegründung könnte noch nicht zwingend den Vorwurf der Befangenheit rechtfertigen. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19570124_OGH0002_0000DS00001_5700000_001
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